(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
a) über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde;
c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder oder – sofern in den das Verfahren des jeweiligen Vertretungskörpers regelnden Rechtsvorschriften vorgesehen – auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitglieder des Vertretungskörpers; auf Antrag von mindestens der Hälfte der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Mandatsverlust eines dieser Mitglieder des Europäischen Parlaments;
d) auf Antrag der Bundesversammlung auf Amtsverlust des Bundespräsidenten;
e) auf Antrag des Nationalrates auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs, des Präsidenten des Rechnungshofes oder eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft;
f) auf Antrag eines Landtages auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung;
g) auf Antrag eines Gemeinderates auf Mandatsverlust eines Mitgliedes des mit der Vollziehung betrauten Organs der Gemeinde hinsichtlich dieser Funktion und auf Antrag eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder;
h) über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen;
i) über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen;
j) über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte in den Fällen der lit. a bis c und g bis i.
Die Anfechtung gemäß lit. a, b, h, i und j kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden, der Antrag gemäß lit. c und g auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Antrag gemäß lit. d, e und f auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Amtsverlust. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war. In einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben auch der allgemeine Vertretungskörper und das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung Parteistellung.
(2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs. 1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
Art. 38 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 38 Amtsperiode
…Landtages verlangt. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen. (5) Die Anfechtung der Wahl in die Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG bedarf eines Antrags der bundesgesetzlich festgelegten Anzahl von Mitgliedern des Landtages. (6) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Art…
Art. 14 Mandatsverlust
…Gesetzes. (2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 141 B-VG). Ein diesbezüglicher Antrag des Landtages ist nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung zu beschließen. Ob bestimmte Tatsachen unter Abs. 1 Z 5 fallen, hat…
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
§ 30 Wahlanfechtung
…Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.…
§ 16 Einspruchsverfahren
…Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen. (7) Entscheidungen der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse sind keine selbständig anfechtbaren Entscheidungen im Sinne des Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG.…
§ 57 ÄKWO 2006 · ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 57 Anfechtung der Wahl
…Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.…
§ 97 LTWO 1998 · LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 97 Anfechtungen von Wahlen zum Landtag
…Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtung von Wahlen zum Landtag (Art. 141 B-VG).…
§ 100 § 100
…fernbleibt. (2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle feststellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 141 B-VG).…
§ 42 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 42 Anfechtung der Wahl
…ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.…
§ 4 GO-BR · GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 4 Anwesenheitspflicht der Bundesräte
…30 Tagen Folge oder wird die Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Bundesrat nicht anerkannt, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.…
§ 3 Erlöschen des Mandates der Bundesräte
…für die Vorberatung von Verfassungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß mit der Prüfung der Angelegenheit zu betrauen. Treffen die gesetzlichen Voraussetzungen zu, hat der Ausschuß den Antrag gemäß Art. 141 B-VG vorzubereiten. Die Verfahrensvorschriften für die Geschäftsbehandlung von Selbständigen Anträgen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden. (5) Der Mandatsverlust auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes tritt mit…
§ 2 Angelobung der Bundesräte
…Weise oder überhaupt nicht oder will er sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.…
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