Die Wahlgerichtsbarkeit ist auf die in Art. 141 B-VG ausdrücklich genannten Fälle eingeschränkt. So sind etwa Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines VwG über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weiterhin auf Art. 144 B-VG zu stützen, da sie - trotz ihrer Sachnähe - nicht als Anfechtung der Entscheidung über das Ergebnis einer Volksbefragung gemäß Art. 141 B-VG zu werten sind (vgl. zu allem VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0220, Rn. 37, mwH auf Rechtsprechung des VfGH).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden