Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.
Rückverweise
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 127c
…Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden: 1. eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt; 2. dem Art. 127a Abs. …
Art. 146
…1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 126a, Art. 127c Z 1 und Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. (2) Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem…
Geschäftsordnung NÖ Landesregierung
§ 4 § 4
…Fassung des BGBl.Nr. 368/1925 bzw. Art. 50 NÖ LV 1979; 7. Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes; 8. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126a B-VG; 9. Stellungnahme zum Ergebnis der Überprüfung und Mitteilung der aufgrund des Prüfergebnisses getroffenen Maßnahmen an den Rechnungshof gemäß Art. 127 Abs. 5 B…