(1) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
1. Vorlagen und Berichte an den Landtag;
2. Antragstellung bzw. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126a B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/2024, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 74 L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2020, Art. 137, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG; Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 126a B-VG, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 74 L-VG, Art. 137, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes;
3. Geschäftsordnung der Landesregierung und Aufteilung der Referate auf die Mitglieder der Landesregierung (Referatseinteilung);
4. Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung gemäß § 2 und § 3 Abs. 2 und 3 Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz - BVG ÄmterLReg, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019;
5. Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG;
6. Bestellung des Landesamtsdirektors und Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß § 1 Abs. 3 BVG ÄmterLReg und Art. 106 B-VG bzw. Art. 73 L-VG;
7. Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens;
8. Verleihung von Ehrenzeichen des Landes Burgenland sowie sonstiger Auszeichnungen des Landes;
9. Rechtsverordnungen, ausgenommen solche gemäß § 43 Abs. 1 lit. a und § 44a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024, sowie ausgenommen solche, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen gemäß § 64 und § 90 StVO 1960 erlassen werden;
10. Entsendung von Vertretern des Landes in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen;
11. Staatsbürgerschaftsverleihungen;
12. Genehmigung von Geschäftsordnungen, Satzungen, Jahresabschlüssen, Umlagenordnungen, Verbandsbeiträgen, Dienst- und Pensionsordnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, für die die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist, sofern eine Genehmigung durch die Landesregierung gesetzlich vorgesehen ist;
13. Ausschreibung von Wahlen in die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen, zu deren Ausschreibung die Landesregierung gesetzlich berufen ist;
14. Personalangelegenheiten der Bediensteten des Landes soweit es sich hiebei um nachfolgende Belange handelt:
a) Anstellungen von Landesbediensteten;
b) Bestellung der Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung sowie der Leiter der Bezirkshauptmannschaften;
c) Verleihung von Funktionsbezeichnungen, die nicht bereits auf Grund von Rechtsvorschriften mit der Innehabung einer Funktion verbunden sind;
15. Gemeindeangelegenheiten, soweit es sich um nachfolgende Belange handelt:
a) Gewährung von Bedarfszuweisungen;
b) Genehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinden gemäß § 87 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2022, bzw. des § 85 des Eisenstädter Stadtrechts 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2022, bzw. des § 84 des Ruster Stadtrechts 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2022, wenn der Wert 100 000 Euro übersteigt;
c) die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2 der Bgld. GemO 2003;
d) Amtsenthebung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes;
e) Auflösung eines Gemeinderates, Bestellung eines Regierungskommissärs sowie die Ausschreibung der Neuwahl des Gemeinderates in diesen Fällen;
f) Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens;
16. Abschluss von Verträgen aller Art, welche über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen und in Ansehung der Vertragsdauer, der Höhe der in Anspruch genommenen finanziellen Mittel oder aus sonstigen Gründen von besonderer Bedeutung für das Land Burgenland sind;
17. Alle Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung zu unterziehen sind, soweit an anderer Stelle des § 2 keine abweichende Regelung getroffen wird. Verfügungen, durch die Landesmittel in Anspruch genommen werden, dürfen grundsätzlich nur auf Grund eines in der Sitzung der Landesregierung gefassten Beschlusses getroffen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Verfügungen in Ausführung eines von der Landesregierung bereits genehmigten Vorhabensbeschlusses, mit welchem bereits konkrete finanzielle Mittel freigegeben worden sind. Nähere Ausführungs-bestimmungen zu Vorhabensbeschlüssen sind in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Landesvoranschlag festzulegen. Ohne Einholung eines Sitzungsbeschlusses dürfen solche Verfügungen vom sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung nur dann in Vollzug gesetzt werden, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertragsmäßiger Verpflichtung erfolgen (unter Beachtung des § 22 Abs. 6) oder wenn die Ausgabe im Einzelfall den Betrag von 50 000 Euro nicht übersteigt (unter Beachtung des § 22 Abs. 5); doch sind die solche Angelegenheiten behandelnden Geschäftsstücke der Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung zu unterziehen, wenn dies von einem Mitglied der Landesregierung verlangt wird oder wenn Bedarfszuweisungen an Gemeinden vergeben werden;
18. Aufnahmen von Darlehen (Krediten);
19. Errichtung und Auflassung von landwirtschaftlichen Fachschulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und Schülerheimen;
20. In Angelegenheiten der Krankenanstalten:
a) Bewilligung zur Errichtung, zum Betrieb, zur Änderung und Auflassung einer öffentlichen Krankenanstalt und von Ambulatorien in öffentlichen Krankenanstalten und Bewilligung zum Betrieb des geänderten Teiles der Anstalt;
b) Bewilligung des Überganges einer öffentlichen Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger;
(2) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:
1. Angelegenheiten, die zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung vom Vorsitzenden mit Zustimmung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder über besonderen Beschluss der Landesregierung bestimmt werden;
2. Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Referatseinteilung hiefür zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden.
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