Dem Antrag des Rechnungshofes gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 126 A, Art. 126a B-VG} muß entweder die Inangriffnahme einer Amtshandlung - es kann sich nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 121, Art. 121 B-VG} nur um eine Prüfungstätigkeit handeln - oder eine Mitteilung an die in Frage kommende Stelle vorangehen, daß eine konkrete Amtshandlung beabsichtigt ist. Die Amtshandlung muß sowohl hinsichtlich ihres Gegenstandes als auch hinsichtlich ihres Umfanges (die Prüfung kann sich auch nur auf sachlich oder zeitlich abgetrennte Teile der Gebarung beziehen) , aber auch hinsichtlich ihrer Form so weit bestimmt sein, daß die Feststellung der Identität oder Nichtidentität dieser Amtshandlung mit anderen früheren oder späteren Amtshandlungen ermöglicht wird.
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