Art148f B-VG ist der Vorschrift des Art126a B-VG nachgebildet.
Auch der Begriff der "Zuständigkeit der Volksanwaltschaft", wie ihn Art148f B-VG prägt, erfaßt grundsätzlich die Befugnis zur Prüfung einzelner konkreter Akte, so etwa zur Einsicht in ein Protokoll wie das über eine Sitzung des Kuratoriums des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds, deren Verweigerung der Wiener Landesregierung zur Last gelegt wird (vgl. zu Art126a B-VG: VfSlg. 3431/1958 iVm B v 23.06.58, K 1/58, VfSlg. 7944/1976).
Mit Art148b Abs1 B-VG wird nach dem klaren und unmißverständlichen Wortlaut dieser Verfassungsvorschrift keine (wie immer beschaffene) Zuständigkeit der Volksanwaltschaft begründet; vielmehr werden - in Ergänzung der allgemeinen Hilfeleistungsverpflichtung nach Art22 B-VG - alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Unterstützung der Volksanwaltschaft (bei Besorgung ihrer Aufgaben) verhalten.
Die Erfüllung einer aus Art148b Abs1 B-VG resultierenden Verpflichtung eines Organs des Bundes, der Länder oder Gemeinden läßt sich in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren nach Art148f B-VG, das der Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft vorbehalten ist, nicht durchsetzen.
Desgleichen ist der Verfassungsgerichtshof von verfassungswegen nicht dazu berufen, der Wiener Landesregierung die Herausgabe von schriftlichen Unterlagen aufzutragen, wie dies die Volksanwaltschaft in konsequenter Verfolgung ihrer Interpretation der Art148b und Art148f B-VG begehrt.
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