Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* (vormals: A* C*), geb. am **, **, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Thomas Blaho, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D*, geb. am **, **, und 2. E*, geb. am **, **, beide vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 46.861,20 s.A., hier: wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Revisorin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. August 2024, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf A* B* berichtigt.
2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand aus dem Titel der Gewährleistung bzw. des Schadenersatzes die Zahlung von EUR 46.861,20 sA an Sanierungskosten für die notwendige Verbesserung der Mängel an der Eigentumswohnung Top 10 in ** (EZ ** KG **), die er von den Beklagten mit Kaufvertrag vom 28.7.2021/3.8.2021 erworben habe. Entgegen der vertraglichen Zusicherung habe sich die Wohnung weder in einem renovierten noch neuwertigen Zustand befunden, sondern sei nur unzulänglich und unprofessionell renoviert worden. Sie weise schwerwiegende und gesundheitsschädigende Mängel wie großflächige Schimmelbildung, Mängel an der Elektrik und an den Fenstern auf. Die Beklagten seien mit Schreiben vom 20.9.2023 erfolglos zur Verbesserung aufgefordert worden.
Unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses (ZPF 1) vom 10.7.2024, verbessert durch das Vermögensbekenntnis vom 1.8.2024, begehrte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und Abs 3 ZPO. Darin führte er an, er habe für die Benützung seiner 110 m² großen Mietwohnung in **, die er in Wohngemeinschaft mit zwei anderen Personen bewohne, EUR 1.100,-- monatlich zu zahlen, beziehe als Angestellter ein Einkommen von netto EUR 2.000,-- monatlich, 14 mal jährlich, und aus Vermietung von EUR 550,-- monatlich. Sein Vermögen bestehe aus den Eigentumswohnungen Top 9 (31 m²) und (der klagsgegenständlichen) Top 10 (33 m²), EZ ** KG **, die er im Jahr 2021 um EUR 136.000,-- (Top 9) und EUR 116.200,-- (Top 10) gekauft habe. Der Kontostand auf seinem F* Girokonto betrage EUR 13,79. Seine Schulden beliefen sich auf EUR 38.206,59 aus einem Privatkredit mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von EUR 994,73 sowie EUR 260.000,-- aus einem für den Ankauf der beiden Eigentumswohnungen aufgenommenen Kredit mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von EUR 897,14. Er habe weder Unterhaltsansprüche noch -pflichten.
Als Belege legte er einen Grundbuchsauszug zur EZ ** KG ** vor sowie weiters Lohn-/Gehaltsabrechnungen von April 2024 bis Juni 2024, Auszüge von Zahlungen an die G*, die erste Seite des Abstattungskreditvertrags mit der G* AG, Buchungsbelege der F* vom 20.6.2024 und 4.7.2024 (über eine Zahlung von EUR 550,--), einen Kontoauszug der F* zum Konto Nr ** vom 1.7.2024 sowie den Hauptmietvertrag für das 104 m² große Mietobjekt in ** / **.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die beantragte Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c und Z 3 ZPO. Zur Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers stellte es fest, dass der Kläger als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.000,--, 14 Mal im Jahr, beziehe und für seine Wohnung monatlich insgesamt etwa EUR 1.100,-- zu zahlen habe; er wohne gemeinsam mit zwei Mitbewohnern in einer Mietwohnung in **; die Mitbewohner beteiligten sich anteilig an den Kosten. An Vermögen habe der Kläger – neben einem geringfügigen Bankguthaben – zwei Eigentumswohnungen in ** im Wert von zusammen etwa EUR 252.000,--. Aus der Vermietung dieser Wohnungen erziele er monatliche Einnahmen von EUR 550,--. An Schulden habe er zwei laufende Kredite. Der erste sei zum Erwerb der vorgenannten Wohnungen aufgenommen worden und hafte mit einem offenen Betrag von EUR 260.000,-- aus; der zweite sei ein privater Konsumkredit und hafte mit einem Betrag von EUR 38.206,59 aus. Für den Hypothekarkredit habe der Kläger monatliche Raten in der Höhe von EUR 897,14, für den Konsumkredit monatliche Raten von EUR 994,73 zu zahlen. Sorge- und Unterhaltspflichten habe der Kläger keine. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass der Kläger - gemittelt auf zwölf Monate – über ein Einkommen von etwa EUR 2.333,-- zuzüglich monatlicher Mieteinnahmen von EUR 550,-- verfüge. Zu berücksichtigen sei, dass er davon die Rate für den Hypothekarkredit zu bestreiten habe, zumal er sich die Einnahmen aus der Vermietung anrechnen lassen müsse. Der private Konsumkredit bleibe außer Betracht. Dem um die Hypothekarkreditrate bereinigten Einkommen von monatlich etwa EUR 1.886,-- stünden die relativ hohen Wohnungskosten von EUR 1.100,-- gegenüber, sodass dem Kläger zur Bestreitung seines sonstigen Lebensunterhalts bloß EUR 786,-- verblieben. Dass der Kläger seine Wohnungskosten kurzfristig durch einen Umzug reduzieren könnte, scheine unrealistisch, zumal er die Wohnung mit zwei weiteren Personen teile, die im Falle einer Kündigung ebenfalls ihre Wohnung verlieren würden. Seinen notwendigen Lebensunterhalt, der über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt liege und gegenwärtig für eine alleinstehende Person ohne Sorgepflichten bei rund EUR 1.800,-- im Monat liege, habe der Kläger (rechnerisch) somit aus einem Betrag von EUR 786,-- zu bestreiten. Die Kosten der Führung eines Zivilverfahrens mit einem Streitwert von EUR 46.861,20 würden seinen notwendigen Unterhalts zweifellos gefährden; alleine die Gerichtsgebühren beliefen sich auf das Zweieinhalbfache dieses Betrags. Auch eine Zwischenfinanzierung durch eine Kreditaufnahme scheide aus, zumal die Vermögenswerte des Klägers bereits belastet seien. Die beabsichtigte Verfahrensführung erscheine auch nicht von vornherein offenbar aussichtslos.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Revisorin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen werde.
Der Kläger beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Die Beklagten beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Das Rekursgericht führte gem. § 526 Abs 1 ZPO Erhebungen durch, indem es dem Kläger die urkundliche Bescheinigung seines Namenswechsels sowie der behaupteten Mietzinszahlungen und Zahlungen der Kreditraten für den Hypothekarkredit auftrug.
Der Kläger legte mit Urkundenvorlage vom 21.2.2025 ein Schreiben der H*-AG vom 4.2.2025 samt Kontoauszug sowie weitere Schreiben des I* samt Meldezettel und der G* AG samt „Abbuchung Dauerauftrag“ vom Februar 2025 und den Bescheid des J* zu ** vor.
Die Revisorin verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beklagten machten von der ihnen zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eingeräumten Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch.
Zu I. Berichtigung der Parteienbezeichnung
Der Kläger verwendete bereits in der verbesserten Mahnklage vom 6.8.2024 den Familiennamen „B*“; im vorbereitenden Schriftsatz vom 21.10.2024 berichtigte er seinen Familiennamen ausdrücklich von „C*“ auf „B*“. Zur Bescheinigung der Namensänderung legte er den Bescheid des J* vom 29.3.2021 zu ** vor (Urkundenvorlage Beilage ON 4.3 im Rekursverfahren), womit ihm die Änderung seines Familiennamens gem. §§ 1,2 Abs 1 Z 11 NamensänderungsG in „B*“ bewilligt worden war.
Die Bezeichnung des Klägers war aufgrund dieser behördlich bewilligten Namensänderung daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO antragsgemäß zu berichtigen.
Zu II. Rekursentscheidung
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Soweit die Revisorin die Verwendung des Familiennamens B* im Verfahrenshilfeantrag beanstandet, ist sie auf den zu Punkt I. gefassten Berichtigungsbeschluss zu verweisen. Bei A* C* und A* B* handelt es sich um ein- und dieselbe Person. Da die Änderung des Familiennamens des Klägers von „C*“ in „B*“ bereits im Jahr 2021 behördlich bewilligt wurde, war die Angabe des Familiennamens „B*“ in den Verfahrenshilfeanträgen vom 10.7.2024 (ON 1.2) und vom 1.8.2024 (ON 11.2) auch richtig.
Die von der Revisorin weiters beanstandete Verwendung einer Wohnanschrift im Rubrum der Klage, die nicht der laut Vermögensbekenntnis aktuellen Wohnanschrift des Klägers entsprach, steht der Bewilligung von Verfahrenshilfe ebenfalls nicht entgegen. Allein die Verwendung einer nicht mehr aktuellen Wohnanschrift in der Klage begründet ebensowenig wie die Verwendung einer Zweitanschrift einen Verfahrensmangel. Die Anschrift wurde darüber hinaus bereits in der verbesserten Mahnklage auf die im Verfahrenshilfeantrag angeführte aktuelle Wohnanschrift des Klägers korrigiert.
2. Dass der notwendige Unterhalt des Klägers durch die Verfahrenskosten ausgehend von den vom Erstgericht festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnissen beeinträchtigt wäre, der Kläger also auf der vom Erstgericht angenommenen Tatsachengrundlage Anspruch auf die Gewährung von Verfahrenshilfe hat, stellt die Revisorin nicht in Abrede. Sie erblickt aber einen weiteren Verfahrensfehler darin, dass der Kläger seine Angaben im Vermögensbekenntnis zu seinen Wohnungsausgaben sowie Kreditrückzahlungen nicht ausreichend bescheinigt habe. Dem Vermögensbekenntnis sei weder ein Nachweis über das Bestehen der Wohngemeinschaft noch Angaben über die Personen und deren monatlichen Mietzinsanteil sowie die Zahlung des Mietzinses (direkt an die Vermieterin oder an den Kläger) angeschlossen gewesen. Der vorgelegte Kontoauszug zeige ebenfalls weder die Mietzinszahlung noch die Zahlungen der monatlichen Kreditraten. Auch die laufenden Lebenshaltungskosten etwa für Lebensmittel, Kleidung, Kraftfahrzeug, Telefon usw. seien daraus nicht ersichtlich. Davon ausgehend hätte das Erstgericht nicht überprüfen können, ob der Kläger die Gerichtsgebühren nicht doch ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zahlen könne.
2.1 Gemäß § 63 Abs 1 ZPO setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe voraus, dass die Partei außer Stande ist, die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder offenbar mutwillig noch aussichtslos erscheint.
Über den Verfahrenshilfeantrag ist gemäß § 66 Abs 2 ZPO auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Diesem kommt der Charakter einer eidesstättigen Erklärung zu (
Damit das vorgelegte Vermögensbekenntnis als unbedenklich der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zugrunde gelegt werden kann, müssen die darin enthaltenen Angaben plausibel, vollständig und richtig erscheinen. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit bzw Vollständigkeit Bedenken, etwa weil die Angaben widersprüchlich oder Teile des Formulars nicht gänzlich ausgefüllt sind, muss es dieses überprüfen und kann zu diesem Zweck den Antragsteller zur Ergänzung oder Berichtigung und, soweit zumutbar, auch zur Beibringung weiterer Belege auffordern. § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden (§ 66 Abs 2 ZPO; vgl M. Bydlinski aaO § 66 ZPO Rz 7). Kommt der Verfahrenshilfewerber Ergänzungsaufträgen nicht nach, so ist dies nach § 381 ZPO frei (in der Regel zu seinem Nachteil) zu würdigen ( Fucik in Rechberger/Klicka 5 § 66 ZPO Rz 3; M. Bydlinski aaO § 66 ZPO Rz 10ff).
2.2 Die Frage, ob das Erstgericht mangels ausreichender Bescheinigung der Angaben zu den Wohnungsausgaben und den monatlichen Kreditbelastungen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Klägers im Vermögensbekenntnis haben musste, kann dahingestellt bleiben. Der unterlassene Verbesserungsauftrag des Erstgerichts an den Kläger könnte nämlich nur einen Verfahrensmangel begründen, dem es aber, wie die gem. § 526 Abs 1 ZPO vom Rekursgericht durchgeführten Erhebungen zeigen, an Relevanz fehlt: Aufgrund der im Rekursverfahren vom Kläger vorgelegten Urkunden ist davon auszugehen, dass er auch einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts durch die Vorlage dieser Urkunden entsprochen hätte, womit die Feststellungen des Erstgerichts zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers eine weitere Bestätigung erfahren hätten. So konnte der Kläger vor allem bescheinigen, dass er den bei der G* AG im Juni 2021 mit EUR 254.000,-- aufgenommenen Kredit zu Kreditkonto ** (den vom Erstgericht berücksichtigten Hypothekarkredit) bisher einwandfrei rückgeführt und dafür einen Dauerauftrag über monatlich EUR 897,14 eingerichtet hat (Beilage ON 4.2 der Urkundenvorlage im Rekursverfahren), die monatlichen Mietzinszahlungen für das Jahr 2024 (laut bereits in erster Instanz vorgelegtem Hauptmietvertrag von EUR 2.145,-- monatlich) für die vom Kläger gemietete Wohnung in **, im Jahr 2024 stets pünktlich und in voller Höhe beglichen wurden (Bestätigung der H*, Beilage ON 4.5 der Urkundenvorlage im Rekursverfahren), ein Mitbewohner des Klägers einen Teil des Mietzinses (inkl. Nebenkosten) von EUR 1.250,-- zahlt und der Kläger - wie im Vermögensbekenntnis angegeben – EUR 1.100,-- zahlt (Schreiben des I*, Beilage ON 4.4 der Urkundenvorlage im Rekursverfahren).
2.3 Die weiteren von der Revisorin vermissten Angaben zu den laufenden Ausgaben des Klägers (konkret für Lebensmittel, Kleidung, Kraftfahrzeug und Telefon) sind zur Beurteilung seiner Verfahrenshilfebedürftigkeit nicht notwendig, da jeder Verfahrenshilfewerber ohnehin auf eine bescheidene Lebensführung und den notwendigen Unterhalt zu beschränken und dabei von durchschnittlichen Bedürfnissen auszugehen ist. Derartige Angaben werden im Vermögensbekenntnis, das der Kläger vollständig ausfüllte, aus diesem Grund erst gar nicht abgefragt. Besondere finanzielle Belastungen des Klägers, die über die angeführten Wohn- und Hypothekar-Kreditkosten hinausgingen, hat das Erstgericht auch nicht berücksichtigt.
2.4 Die von der Revisorin schließlich beanstandete Verwendung verschiedener Wohnanschriften in den vorgelegten Urkunden und im Verfahren zeigt lediglich, dass der Kläger in der Vergangenheit seinen Wohnsitz mehrfach wechselte, sagt aber nichts darüber aus, auf welcher rechtlichen Grundlage (entgeltlich oder unentgeltlich, Miete oder Eigentum) er an den angegebenen Anschriften wohnte; dieser Umstand bot daher keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Klägers im Vermögensbekenntnis, insbesondere zu seinem Liegenschaftseigentum, zu zweifeln.
Selbst wenn der Kläger noch weitere im Vermögensbekenntnis nicht genannte Mietverträge abgeschlossen haben sollte, wäre damit für den Standpunkt der Revisorin nichts gewonnen. Daraus würden sich höchstens weitere Mietzinsbelastungen ergeben, die vom Erstgericht aber – mangels Offenlegung im Vermögensbekenntnis – bei Beurteilung der Verfahrenshilfebedürfigkeit auch nicht berücksichtigt wurden.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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