JudikaturLG Klagenfurt

RKL0000004 – LG Klagenfurt Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1998

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe im Sinn des § 448a ZPO setzt voraus, daß die Erschleichung eines bedingten Zahlungsbefehls erwiesen ist. Zur Auslegung des Begrifes "erschleichen" kann die Lehre und diee Rechtsprechung etwa zu § 69 ZPO sowie zu § 91 Abs 2 ASGG herangezogen werden (NR: GP XIX RV 195 AB 309 S. 46). Das Erschleichen setzt voraus, daß der Kläger vorsätzlich eine das Gericht in Irrtum führende Handlung vornimmt (so unrichtige Parteienangaben), um eine Entscheidung des Gerichtes in seinem Sinne zu erwirken (vgl Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, Anm 1 zu § 69 ZPO und Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgeesetz, Anm 7 zu § 91 ASGG); bloße Fahrlässigkeit genügt nicht (vgl Fasching aaO, vgl LG Klagenfurt 1 R 40/97w).

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