§ 616 Verfahren — ZPO
(1) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz.
(2) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird.
Art. 3 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2013, zu den §§ 615, 616, 617 und 618, RGBl. Nr. 113/1895)
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Art. 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) § 615, § 616 Abs. 1, § 617 Abs. 8 bis 11 und § 618 ZPO in der Fassung des Art. 1 dieses…
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