JudikaturOGH

18ONc2/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. August 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Thunhart in der Schiedssache der Antragstellerin * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko und Mag. Daniel Klatzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegnerin * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Bestellung eines Schiedsrichters, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Einschränkung des Antrags auf Kosten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Antragstellerin beantragte die Bestellung eines Schiedsrichters, woraufhin die Antragsgegnerin * als Schiedsrichter benannte. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters wurde daraufhin mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. 7. 2024 abgewiesen und die Antragsgegnerin zum Kostenersatz verpflichtet. Dieser Beschluss wurde am 31. 7. 2024 zur Ausfertigung abgegeben, den Parteien aber noch nicht zugestellt. Am 12. 8. 2024 schränkte die Antragstellerin ihren Antrag auf Kosten ein.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Einschränkung des Antrags auf Kosten ist unzulässig.

[3] 1. Nach § 616 Abs 1 ZPO richtet sich das Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Da dieses Verfahren nur auf Antrag eingeleitet wird, kann der Antrag nach § 11 Abs 1 AußStrG nur bis zur Entscheidung des Gerichts erster Instanz zurückgenommen werden. Die Regeln über die Zurücknahme des Antrags gelten auch für die Einschränkung des Antrags auf Kosten (1 Ob 31/23z, Rz 10 ).

[4]2. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die mündliche Verkündung bzw die Abgabe der schriftlichen Abfassung des Beschlusses zur Ausfertigung, weil das Gericht nach § 40 AußStrG damit an seine Entscheidung gebunden ist ( Kodek in Gitschthaler / Höllwerth, AußStrG 2 § 11 Rz 13; Schneider in Schneider / Verweijen, AußStrG § 11 Rz 8). Dass die Entscheidung des Gerichts noch nicht zugestellt wurde, ist nach den Vorgaben des Gesetzes ohne Bedeutung (aA Rechberger in Rechberger, AußStrG 3 § 11 Rz 10). Eine einmal erlassene Gerichtsentscheidung soll nämlich nicht allein durch den Willen des Antragstellers nachträglich aus der Welt geschafft werden ( ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 30).

[5] 3. Da bereits eine bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Antrag vorliegt, war die Einschränkung des Antrags auf Kosten sohin zurückzuweisen.