Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin * GmbH, *, wegen Abänderungsantrag (betreffend die Bestellung eines Schiedsrichters), den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der Antragstellerin, den das Verfahren zu 18 ONc 4/25w einleitenden Antrag vom 13. Oktober 2025 auf Bestellung eines Schiedsrichters rückwirkend zurückzuweisen und den dort als Vertreter der Antragsgegnerin (und dortigen Antragstellerin) ausgewiesenen Rechtsanwalt zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verhalten, wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Mit dem das Verfahren zu 18 ONc 4/25w (in der Folge „Vorverfahren“) einleitenden Antrag vom 13. 10. 2025 beantragte die Antragsgegnerin (als dortige Antragstellerin), für ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO einen Schiedsrichter für die Antragsgegnerin zu bestellen.
[2] Mit Beschluss vom 30. 1. 2026 gab der Senat diesem Antrag statt und bestellte für die Antragstellerin eine Schiedsrichterin. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 4. 2. 2026 zugestellt und ist rechtskräftig.
[3] Die Antragstellerin stellt nunmehr den Antrag, den das Vorverfahren einleitenden Antrag der Gegenseite vom 13. 10. 2025 rückwirkend zurückzuweisen und den dort als Vertreter der Antragsgegnerin (und dortigen Antragstellerin) ausgewiesenen Rechtsanwalt zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verhalten. Dies mit der Begründung, der im Vorverfahren als Vertreter der (dortigen) Antragstellerin ausgewiesene Rechtsanwalt habe vollmachtslos gehandelt.
[4]Dieser auf Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses iSd § 73 AußStrG gerichtete Antrag ist unzulässig.
[5] 1.Das Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach den §§ 586 bis 591 ZPO (Dritter Titel) richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz (§ 616 Abs 1 ZPO). Zu diesen Angelegenheiten zählt insbesondere die gerichtliche Bestellung des Schiedsrichters in den Fällen des § 587 ZPO.
[6] 2.Gemäß § 73 AußStrG kann nach Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, dessen Abänderung aus den in Abs 1 Z 1 bis 6 leg cit genannten Gründen beantragt werden.
[7]Zuständig für den Abänderungsantrag und das Abänderungsverfahren ist jenes Gericht, das zuletzt als Gericht erster Instanz zuständig war. Die Bestimmungen über den Abänderungsantrag sind demnach Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz. Die gesetzliche Anordnung des § 616 Abs 1 ZPO enthält keine Einschränkung. Ein Abänderungsantrag ist daher im Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach den §§ 586 bis 591 ZPO nicht etwa schon aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen.
[8] 3.Der Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 AußStrG kann allerdings nur gegen einen Beschluss erhoben werden, mit dem über die Sache entschieden wurde. Ein Abänderungsantrag gegen eine Entscheidung über verfahrensrechtliche Fragen, die nicht das Meritum betreffen, ist nicht zulässig ( Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 73 Rz 8; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG § 73 Rz 6). Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen findet dieser Rechtsbehelf nicht statt (RS0120566; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 73 Rz 8; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG § 73 Rz 7; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG 3§ 73 Rz 1). Das betrifft etwa die Entscheidungen im Ablehnungsverfahren (8 Ob 21/05d; 1 Ob 89/13i; 3 Ob 110/25k), Delegationsentscheidungen (3 Ob 48/06i [§ 530 ZPO]) und die Bestellung eines Zustellkurators ().
[9] 4.Das in den Fällen des § 587 ZPO normierte Recht, die staatlichen Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, ist eine Ausprägung des das Schiedsverfahren begleitenden staatlichen Rechtsschutzes (vgl 18 ONc 1/22z; RS0134131).
[10] Die Bestellung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht betrifft dabei eine verfahrensrechtliche Frage, nicht die inhaltliche Berechtigung des geltend gemachten Begehrens. Dieses Meritum ist der Hauptgegenstand des Schiedsverfahrens, die Entscheidung darüber trifft das Schiedsgericht. Die Bestellung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht ist in diesem Sinn eine verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung, gegen die ein Abänderungsantrag nicht stattfindet.
[11]Der Abänderungsantrag ist daher unzulässig und zurückzuweisen (§ 77 Abs 1 AußStrG).
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