JudikaturOGH

18OCg7/20h – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. August 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Hon. Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien und die KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Ltd, *****, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 4.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei hat ihre Aufhebungsklage (§ 611 ZPO) mit Schriftsatz vom 3. 8. 2020 zurückgezogen. Diese vor dem Einlangen der Klagebeantwortung erfolgte Zurücknahme ist – ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung der beklagten Partei – zulässig (§ 237 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 616 Abs 1 ZPO).

D ie Wirksamkeit der Klagerücknahme tritt mit der Erklärung des Klägers (genauer: mit dem Zugang der Erklärung an das Gericht) ex lege ein. D essen ungeachtet wird in der Praxis in aller Regel – zweckmäßigerweise – ein deklarativer Beschluss gefasst , mit dem die Klag e rücknahme zur Kenntnis genommen wird (9 ObA 23/08k; vgl RIS Justiz RS0039652).

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