18OCg1/23f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, gegen die beklagte Partei N* GmbH, *, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die mit 9. 1. 2023 datierte Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 31. 8. 2022 wird zurückgewiesen.
2. Die mit 11. 7. 2023 und 20. 7. 2023 datierten Urkundenvorlagen der Klägerin (ON 21 und ON 22) werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin brachte am 11. 1. 2023 beim Obersten Gerichtshof einen mit 9. 1. 2023 datierten und an diesem Tag zur Post gegebenen Schriftsatz (ON 11) ein, der folgende Prozesshandlungen umfasste:
I. Verfahrenshilfeantrag,
II. Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 611 ZPO und
III. Urkundenvorlage.
[2] Der Verfahrenshilfeantrag wurde nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch mit Beschluss vom 22. 5. 2023 (ON 19) abgewiesen. Der Klägerin wurde aufgetragen, ihre Aufhebungsklage vom 9. 1. 2023 (ON 11) binnen vier Wochen zu verbessern, indem sie diese durch einen sie vertretenden Rechtsanwalt im Elektronischen Rechtsverkehr einbringen lässt. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 15. 6. 2023 durch Hinterlegung zugestellt.
[3] Mit Antrag vom 8. 7. 2023 lehnte die Aufhebungsklägerin mehrere Mitglieder des 18. Senats ab (ON 20).
[4] Die Klägerin brachte danach noch zwei jeweils als Urkundenvorlage bezeichnete Eingaben, datiert mit 11. 7. 2023 (ON 21) und 20. 7. 2023 (ON 22), ein.
Rechtliche Beurteilung
[5] Mit Beschluss vom 16. 8. 2023 wies der 2. Senat des Obersten Gerichtshofs den Ablehnungsantrag der Klägerin zurück. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 5. 9. 2023.
1. Zur Aufhebungsklage
[6] 1.1 Gemäß § 27 Abs 1 ZPO muss sich eine Partei vor allen höheren Gerichten als Bezirksgerichten durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Das gilt auch für die Aufhebungsklage nach § 611 ZPO, wie sich aus § 616 Abs 1 ZPO ergibt. Die von der Aufhebungsklägerin im eigenen Namen eingebrachte Klage wies daher einen Formmangel auf.
[7] 1.2 Im Anwaltsprozess überreichte Klageschriften, welche den Nachweis der Bestellung eines Rechtsanwalts nicht enthalten, sind gemäß § 37 Abs 2 ZPO vom Vorsitzenden des Senats, dem die Rechtssache zugewiesen ist, zurückzuweisen, wenn die Partei nicht innerhalb einer ihr vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt bestellt und denselben dem Gerichte namhaft macht. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.
[8] 1.3 Mangels Verbesserung ist die Aufhebungsklage zurückzuweisen.
2. Zu den Schriftsätzen der Klägerin
[9] 2.1 Der Formmangel der fehlenden Anwaltsunterschrift betrifft auch die beiden Urkundenvorlagen.
[10] 2.2 Gemäß §§ 84, 85 ZPO hat das Gericht mangelhafte Eingaben zur Verbesserung zurückzustellen. Ein Verbesserungsverfahren kann jedoch unterbleiben, wenn die Eingaben auch nach Korrektur des Formmangels unzulässig wären (vgl RS0005946).
[11] Im vorliegenden Fall war schon die Klage zurückzuweisen, sodass die Vorlage von Beweisurkunden zwecklos ist.