Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Sauerschnigg Rechtsanwälte GmbH&Co KG, Wien, gegen die Antragsgegnerin * GmbH, *, wegen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 Abs 2 Z 4 ZPO), den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters wird abgewiesen.
Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 2.167,98 EUR (darin 361,33 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Parteien sind Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin Ansprüche aus den im Zusammenhang mit der Trennung der Teilbetriebe der Gesellschafter geschlossenen Verträgen geltend. Gemäß der Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025 und des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 9. 5. 2025 sei die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von 154.385,76 EUR sowie den auf die Antragsgegnerin angefallenen Anteil der Körperschaftsteuerrückstellung von 106.249 EUR zu zahlen. Die Antragsgegnerin sei ihrer Zahlungspflicht trotz Fälligkeit und mehrfachen Aufforderungen nicht nachgekommen.
[2] Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 6. 2. 2026 ersuchte die Antragstellerin den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien um Vermittlung (§ 21 Abs 2 RL-BA 2015). Diese gab mit Schreiben vom 9. 2. 2026 bekannt, sie werde bei der Antragsgegnerin um Einverständnis zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung anfragen.
[3] Unter Berufung auf die sowohl in der Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025 als auch im Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 9. 5. 2025 vereinbarte Schiedsklausel leitete die Antragstellerin ein Schiedsverfahren ein. Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 16. 2. 2026 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, wegen des obigen Sachverhaltes ein gerichtliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin einleiten zu wollen. Unter einem machte die Antragstellerin einen Schiedsrichter namhaft und sie forderte die Antragsgegnerin auf, ihrerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen.
[4] Die Antragsgegnerin lehnte die Ansprüche der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. 3. 2026 ab; sie machte auch keinen Schiedsrichter namhaft.
[5] Die Antragstellerinstellte daraufhin den auf § 587 Abs 2 Z 4 ZPO gestützten Antrag, der Oberste Gerichtshof möge für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter bestellen. Die Vermittlung durch die Rechtsanwaltskammer Wien sei mittlerweile hinfällig, weil die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin bereits abgelehnt habe.
[6] Die Antragsgegnerin beantragte in der ihr freigestellten Äußerung, diesen Antrag abzuweisen. Die Angaben der Antragstellerin seien insofern unzutreffend, als die Vermittlung durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer – entgegen der Behauptung der Antragstellerin – nicht hinfällig sei. Vielmehr finde am Tag der Einbringung dieser Äußerung vor dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien eine Schlichtungsverhandlung statt. Diese sei keine leere Formalität, weil die Nichtinanspruchnahme der berufsrechtlich verpflichtenden Schlichtungsmöglichkeit die Unzulässigkeit des Rechtswegs bei einem dennoch eingeleiteten Gerichtsverfahren bewirke. Für ein Schiedsverfahren müsse das in gleicher Weise gelten. Die vorliegende Klage werde daher mangels Durchführung eines Schlichtungsversuchs gemäß der obligatorischen Schlichtungsklausel des § 21 Abs 2 RL-BA 2015 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sein. Insofern sei die Schiedsrichterbenennung seitens der Antragstellerin verfrüht.
[7] Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters sei daher abzuweisen. „Vorsichtshalber“ nominiere die Antragsgegnerin jedoch eine – namentlich genannte – Rechtsanwältin als Schiedsrichterin.
[8] Der Antrag ist abzuweisen.
[9]Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin und des zum Teil bereits eingangs dargestellten Sachverhalts, der ohnedies unstrittig ist und/oder sich aus den hinsichtlich ihrer Echtheit unbedenklichen Urkunden zweifelsfrei ergibt, sind nicht alle für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters notwendigen Voraussetzungen des § 587 Abs 4 ZPO erfüllt.
[10] 1.Das Recht des Antragstellers, die staatlichen Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, besteht auch ohne eine entsprechende Parteienvereinbarung (18 ONc 1/22z; RS0134131 [T1]).
[11] 2.Wie ein Schiedsgericht zu konstituieren ist, ergibt sich gemäß § 587 Abs 1 ZPO primär aus der Vereinbarung der Schiedsparteien.
[12]Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und 1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder 2. können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder 3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht, so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht (§ 587 Abs 3 ZPO).
[13] Im vorliegenden Fall sehen die insoweit gleichlautenden Schiedsklauseln in der Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025 (Punkt 7.) und im Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 9. 5. 2025 (Punkt 20.) vor, dass das Schiedsgericht, sofern sich die Streitteile nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen, aus drei Rechtsanwälten als Schiedsrichter, und zwar einem Obmann und zwei Beisitzern, besteht, jede Partei einen Beisitzer ernennt und diese beiden Schiedsrichter ihrerseits einen Obmann wählen. Ernennt einer der Streitteile binnen zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der Gegenseite seinen Beisitzer nicht, so soll der Beisitzer auf Antrag des anderen Streitteils durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien ernannt werden (Punkte 7.2. bis 7.4. Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025; Punkte 20.2. bis 20.4. Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 9. 5. 2025).
[14] 3.Nach der für die Konstituierung des Schiedsgerichts primär maßgeblichen Vereinbarung hat die Bestellung des Beisitzers im Fall der Säumnis einer Schiedspartei demnach durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu erfolgen. In einem solchen Fall der Übertragung der Bestellung auf einen Dritten, kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung des Schiedsrichters nur beantragen, wenn dieser die ihm übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht erfüllt (§ 587 Abs 3 Z 3 ZPO).
[15]Die dreimonatige Frist des § 587 Abs 3 Z 3 ZPO ist insofern zwingend, als sie durch Parteienvereinbarung nicht verlängert werden kann. Sie steckt den zeitlichen Rahmen ab, innerhalb dessen der Dritte die ihm nach diesem Verfahren zukommende Aufgabe erfüllen soll, widrigenfalls die Schiedsrichterbestellung bei Gericht beantragt werden kann. Wird von dritter Seite die Bestellung des Schiedsrichters vor Ablauf der Frist endgültig abgelehnt, muss die antragswillige Partei mit der Antragstellung allerdings nicht weiter zuwarten (18 ONc 4/17h mwN [Bestellung durch die Präsidentin des Handelsgerichts Wien]).
[16]Die Voraussetzung des § 587 Abs 3 Z 3 ZPO, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien die ihm hier übertragene Aufgabe trotz entsprechender Mitteilung nicht erfüllt hat, hat die Antragstellerin weder behauptet noch bescheinigt. Das an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien gerichtete Ersuchen um rasche Vermittlung iSv § 21 Abs 2 RL-BA 2015 (Schreiben vom 6. 2. 2026, Blg ./I) enthält nach dem klaren Wortlaut kein an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien gerichtetes Ersuchen um Bestellung eines Schiedsrichters im Sinn der Schiedsvereinbarung, die Antwort des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Schreiben vom 9. 2. 2026, Blg ./J) auch keine Ablehnung.
[17] 4.Damit ist die hier für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters nach § 587 Abs 2 Z 4 ZPO notwendige Voraussetzung der Untätigkeit des für den Fall der Säumnis mit der Bestellung beauftragten Dritten nicht erfüllt, sodass der Antrag abzuweisen ist (vgl 18 ONc 4/17h).
[18]Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen erübrigt sich. Die – anders als etwa das Bestehen einer Schiedsvereinbarung für den geltend gemachten Anspruch, die Erfüllung der Form- und Inhaltserfordernisse der schriftlichen Aufforderung gemäß § 587 Abs 4 ZPO und die Säumnis der Antragsgegnerin – strittige Frage, welche Bedeutung der Schlichtungsklausel des § 21 Abs 2 RL-BA 2015 für die Einleitung eines Schiedsverfahrens als solches und/oder das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters hat, kann daher dahinstehen.
[19] 5.Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 616 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 Satz 1 AußStrG.
[20]Der Antragsgegnerin sind die der Höhe nach zutreffend nach TP 3A RATG auf Basis des von der Antragstellerin als Wert des Entscheidungsgegenstands angegebenen Streitwerts des beabsichtigten Schiedsverfahrens (18 ONc 1/26f mwN) verzeichneten Kosten der Äußerung zuzusprechen.
[21] Eine nachträgliche Benennung, die nach § 587 Abs 7 ZPO zwar ebenfalls zur Abweisung des Antrags aber einem Kostenersatzanspruch der Antragsgegnerin führte (18 ONc 2/24z), ist nicht erfolgt. Die in der Äußerung erfolgte Namhaftmachung einer Rechtsanwältin als der von ihr zu bestellenden Schiedsrichterin durch die Antragsgegnerin erfolgte „vorsichtshalber“, im Hinblick auf die Begründung ihres Antrags auf Abweisung also erkennbar (bloß) hilfsweise.
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