18ONc5/21m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofräte Hon. Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M. als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin I***** GmbH *****, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin W***** GmbH, *****, wegen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 Abs 2 Z 4 ZPO), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zum Schiedsrichter wird Univ. Prof. Dr. *****, bestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Antragstellerin stellte den Antrag, für das Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nach § 587 Abs 2 Z 4 ZPO für die säumige Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen.
[2] Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin mit Auftragsschreiben vom 31. 10. 2019 mit Bauwerksabdichtungs und Bauspenglerarbeiten beauftragt. Das von beiden Seiten unterschriebene Auftragsschreiben enthalte eine Schiedsklausel. Danach werde für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten (mit Ausnahme des Bankgarantiebriefes) unter Verzicht der Anrufung des Gerichts ein aus drei Schiedsrichtern zu bildendes Schiedsgericht in Innsbruck bestellt.
[3] Die Antragstellerin habe die Werkleistungen sach und fachgerecht erbracht. Die Antragsgegnerin schulde ihr für diese noch (insgesamt) einen Betrag in Höhe von 114.542,27 EUR.
[4] Mit Schreiben vom 22. 4. 2021 habe die Antragstellerin der Antragsgegnerin gegenüber die Einleitung des Schiedsverfahrens erklärt und ihrerseits einen Schiedsrichter namhaft gemacht. Dieses Schreiben habe sie an den Sitz der Antragsgegnerin, zugleich Meldeadresse deren Geschäftsführers, gerichtet. Zudem habe ein Mitarbeiter der Antragstellervertreterin das Schreiben über die Einleitung des Schiedsverfahrens dort am 23. 4. 2021 in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen.
[5] Die Antragsgegnerin habe dieses Schreiben nicht behoben und die vierwöchige Frist zur Bestellung eines Schiedsrichters reaktionslos verstreichen lassen. Die Antragsgegnerin sei daher mit der Bestellung eines Schiedsrichters trotz ordnungsgemäßer Aufforderung säumig.
[6] Die nach § 17 AußStrG aufgeforderte Antragsgegnerin erstattete kein Gegenvorbringen, sodass von der tatsächlichen Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen ist.
[7] Der Oberste Gerichtshof teilte den Parteien mit, dass er beabsichtige, Univ. Prof. Dr. Martin Spitzer, zum Schiedsrichter zu bestellen, und gab ihnen Gelegenheit, binnen 14 Tagen gegen dessen Bestellung sprechende Gründe bekanntzugeben. Die Parteien erstatteten keine Äußerung.
Rechtliche Beurteilung
[8] Dem Antrag auf Schiedsrichterbestellung ist stattzugeben.
[9] 1. Nach der Schiedsvereinbarung bestellt jede Partei einen der drei Schiedsrichter. Für den Fall der Säumnis gilt mangels abweichender Vereinbarung § 587 Abs 2 Z 4 ZPO. Hat demnach eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach § 616 Abs 1 ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus § 615 ZPO.
[10] 2. Nach dem unbestrittenen Antragsvorbringen (§ 17 AußStrG) sind die oben genannten Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung erfüllt.
[11] 3. Die Auswahl des Schiedsrichters liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts (§ 587 Abs 8 ZPO). Die Schiedsklausel sieht keine besonderen Voraussetzungen für den Schiedsrichter vor. Da die Antragstellerin einen Universitätsprofessor für Zivilverfahrensrecht als Schiedsrichter namhaft gemacht hat, wird offenbar die Lösung von Rechtsfragen im Vordergrund stehen. Es ist daher auch für die säumige Antragsgegnerin ein nicht mit der Sache befasster Universitätsprofessor für Zivil und Zivilverfahrensrecht zu bestellen.
[12] 4. Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, weil die Antragstellerin für den verfahrenseinleitenden Antrag keine Kosten verzeichnet hat.