JudikaturOGH

RS0045049 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1963

Auch nach Fällung des Schiedsspruches bleibt das Schiedsgericht für die Erledigung weiterer durch den Schiedsspruch nicht erledigter Fragen zuständig, wenn sie vor das vereinbarte Schiedsgericht gehören (Analogie aus § 583 Abs 3 ZPO).

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