JudikaturOGH

RS0045230 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 1919

Die Partei, die nach dem Schiedsvertrage gemeinsam mit der Gegenpartei Schiedsrichter zu bestellen hat, kann von den Rechte, nach § 583 Abs 1 ZPO die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu begehren, nur dann Gebrauch machen, wenn sie sich mit der Gegenpartei über die Personen der gemeinschaftlich zu bestellenden Schiedsrichter nicht einigen konnte, nicht aber schon dann, wenn sie die Namhaftmachung der Schiedsrichter und des Schiedsgerichtes überhaupt abzulehnen erklärt hat.

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