JudikaturOGH

RS0045032 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1950

Ein Schiedsvertrag kann außerhalb der Voraussetzungen des § 583 ZPO auch von selbst außer Kraft treten, wenn und soweit es die Vereinbarung vorsieht, zB, wenn die Unmöglichkeit der Bestellung eines Schiedsrichters von vornherein feststeht und für den Fall der Nichtbestellung eines Schiedsrichters die Zulässigkeit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes vereinbart wurde.

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