Ein Tatbestand des § 583 ZPO kann in einem trotz der Schiedsvereinbarung beim ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren mit der Behauptung der dadurch hervorgerufenen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung als Zulässigkeitsvorfrage oder Zulässigkeitseinrede nicht geltend gemacht werden, selbst wenn er einen Antrag gemäß § 583 ZPO rechtfertigen würde.
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