Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Dr in . Meier in der Rechtssache der klagenden Partei A* KG , FN **, **, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, gegen die beklagten Parteien 1. B**, **, vertreten durch Mag. Albert Steinrisser, Rechtsanwalt in Schladming, und 2. Mag. C*, **, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Aufhebung und Rückabwicklung zweier Kaufverträge (Streitwert EUR 50.000,00) und Feststellung (EUR 20.000,00), hier wegen Sachverständigengebühren und Ablehnung des Sachverständigen, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 1.000,00) gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 3. August 2025, **-67, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Im Verfahren forderte die Klägerin ursprünglich die Rückabwicklung der angefochtenen Kaufverträge vom 30. Dezember 2020 und vom 2. September 2021 betreffend zwei vormals im Eigentum der Klägerin gestandene Grundstücke sowie die Feststellung der Haftung des Zweitbeklagten für künftige Schäden aus dem Abschluss der angefochtenen Rechtsgeschäfte. Die mit der Erstbeklagten abgeschlossenen und vom Zweitbeklagten als Notar abgewickelten Kaufverträge seien wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit des damals für die Klägerin persönlich haftenden zeichnungsberechtigten Gesellschafters ** A* nichtig oder zumindest wegen Irrtums, mangels Einhaltung der Formvorschriften, wegen laesio enormis oder wegen Wuchers anfechtbar.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung. Sie wandten unter anderem ein, der vereinbarte Kaufpreis habe dem Verkehrswert entsprochen.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 bestellte das Erstgericht DI D* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Immobilienbewertung und erteilte ihm den Auftrag, binnen 8 Wochen ein Gutachten über die Verkehrswerte der zwei mit den angefochtenen Kaufverträgen veräußerten Grundstücke zu erstatten (ON 24).
Am 23. September 2024 wurde das mit 20. September 2024 datierte schriftliche Gutachten eingebracht, für das Gebühren von EUR 3.787,00 verzeichnet wurden (ON 38).
Nach Zustellung des Sachverständigengutachtens an die Parteien lehnte die Klägerin mit Eingabe vom 12. November 2024 den Sachverständigen ab , weil im Zuge der Befundaufnahme am 16. Juli 2024 hervorgekommen sei, dass die gegenständlichen Grundstücke wieder verkauft worden seien und in diesem Zusammenhang hinsichtlich des vermeintlichen Erwerbers vom Bürgermeister der Name E* genannt worden sei, der Sachverständige diese Thematik aber nicht weiter erörtert habe. Der Klagevertreter habe daraufhin begonnen zu recherchieren. Es sei Tatsache, dass E* einen grundbuchsfähigen Kaufvertrag abgeschlossen habe. Der Sachverständige sei diesen Gegebenheiten bei der Befundaufnahme nicht weiter nachgegangen. Der abgeschlossene Kaufvertrag zeige unmissverständlich und deutlich auf, was Marktpreis der Liegenschaft sei. Der vom Sachverständigen angesetzte Quadratmeterpreis weiche massiv vom Marktwert ab. Ganz offensichtlich liege eine Befangenheit vor. Die Gutachtenserstattung sei unter bewusster Außerachtlassung des erzielten Marktpreises, bewusst grob benachteiligend für die Klägerin erfolgt. Das Gutachten sei nicht schlüssig. Offensichtlich habe der Sachverständige auf Seiten der Beklagten Partei ergriffen und ein Naheverhältnis zu einer der betroffenen Personen oder ihrem Umfeld. Das Sachverständigengutachten entferne sich weit von den tatsächlichen Werten (ON 45).
In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 hielt der Sachverständige unter anderem fest wie folgt (ON 48, wobei die Unterstreichung im Original nicht vorhanden ist):
„Ich gebe bekannt, dass ich schon in diversen verschiedenen gerichtlichen Verfahren als Gutachter mit den Rechtsvertretern Herrn Mag. F*, Herrn Mag. G* und Dr. H* zu tun hatte.
Weiters war ich auch schon mehrmals für das Notariat von Mag. C* tätig .
Ich hatte in den gesamten Gerichtsfällen und auch privat keinen über die Sachverständigentätigkeit hinausgehenden Kontakt zu den Herren.
Von einem Verkauf der Flächen an einen Herrn E* habe ich keine Kenntnis. (...)
Ich finde die Unterstellungen von Herrn Mag. F* ein Naheverhältnis zu einer der Prozessparteien oder ihrem Umfeld zu haben, eine grobe Anschuldigung und weise diese Unterstellung ausdrücklich zurück.
Ich bin gerne bereit unter Eid auszusagen, dass ich zu keinen im Verfahren beteiligten Personen ein Naheverhältnis oder eine geschäftliche Beziehung habe und sehe daher auch keine Befangenheit meinerseits.“
Mit Eingabe vom 3. Jänner 2025 lehnte die Klägerin den Sachverständigen neuerlich ab . Der Sachverständige habe bekannt gegeben, dass er mehrmals für das Notariat von Mag. C* tätig gewesen sei, offensichtlich in sachverständiger Funktion. Er stehe daher in einer dauernden, wirtschaftlich nachhaltigen und guten Geschäftsbeziehung mit einer der Prozessparteien. Hinzu komme der Umstand, dass der Sachverständige zu einem Zeitpunkt, als bereits bekannt gewesen sei, dass er in einem Parallelverfahren am Landesgericht Leoben zum Sachverständigen bestellt werde, im Rahmen einer anderen Rechtssache in einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Mürzzuschlag am 15. Mai 2024 vom Klagevertreter gefragt worden sei, ob er ein Naheverhältnis zu B* oder Notar Mag. C* habe, was klar verneint worden sei. Hätte er wahrheitsgemäß angegeben, dass er laufend als Sachverständiger für das Notariat Mag. C* tätig ist, hätte sich die Klägerin sofort gegen seine Beiziehung ausgesprochen (ON 49).
Mit Beschluss vom 11. Februar 2025 trug das Erstgericht dem Sachverständigen auf, betreffend den Zeitraum der letzten 10 Jahre folgende Fragen zu beantworten (ON 51):
a) In welchen Kalenderjahren wurde welche Anzahl von Aufträgen vom Notariat des Zweitbeklagten angenommen?
b) In welchem Bereich bewegt sich der Gesamtumsatz aus diesen Aufträgen?
c) Handelte es sich dabei um Aufträge, die vom Zweitbeklagten in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär erteilt wurden?
In der Stellungnahme vom 21. Februar 2025 gab der Sachverständige bekannt wie folgt (ON 54):
„Ich gebe bekannt, dass ich für das Notariat ** Gutachten im Zuge von Verlassenschaftsverfahren erstellt habe. Das Notariat war in diesen Fällen als Gerichtskommissär tätig.
Es erfolgten alle Befundaufnahmen vor Ort mit Herrn Notariatssubstitut Mag. I* (heute Notar in **).
Zu den gestellten Fragen gebe ich Folgendes bekannt:

Ich gebe weiters bekannt, dass ich Herrn Notar Mag. C* weder geschäftlich (bei Befundaufnahmen und im Notariat) noch privat persönlich kenne. Jedweder Kontakt mit dem Notariat erfolgte über die Mitarbeiter von Herrn Mag. C*.
Alle Erhebungen vor Ort erfolgten mit Herrn Mag. I*.
Ich war für die Prozessparteien nicht als Privatgutachter tätig, sondern es handelte sich immer um Gerichtsakte, bei denen ich als Gutachter bestellt wurde.“
In der Tagsatzung am 12. März 2025 gab der Sachverständige ergänzend an, pro Jahr etwa 100 bis 120 Gutachten zu erstatten und dass sich der Gewinn vor Steuer auf etwa EUR 100.000,00 bis EUR 120.000,00 jährlich belaufe (ON 61).
Am 17. März 2025 übermittelte der Sachverständige folgende Aufstellung betreffend die erstellten Gutachten (ON 64):

Für die am 12. März 2025 erfolgte Gutachtenserörterung wurden vom Sachverständigen Gebühren von EUR 1.409,00 verzeichnet (ON 63). Die Klägerin sprach sich unter Verweis auf den Ablehnungsantrag gegen die Gebührenbestimmung aus (ON 66).
Mittlerweile hat die Klägerin sowohl mit der Erstbeklagten (ON 66) als auch mit dem Zweitbeklagten (ON 73) ewiges Ruhen vereinbart.
Mit dem angefochtenen Beschluss verwirft das Erstgericht unter Zugrundelegung des eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Verfahrensgangs, wobei von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen ausgegangen werde, die von der Klägerin erhobene Ablehnung des Sachverständigen DI D* (Spruchpunkt 1.) und bestimmt die Gebühr des Sachverständigen für das schriftliche Gutachten mit EUR 2.840,00 und für die mündliche Gutachtenserörterung mit EUR 1.409,00 (Spruchpunkt 2.). In seiner Begründung führt es zum Ablehnungsantrag aus, der Sachverständige hätte jedenfalls bereits vor Erstattung des schriftlichen Gutachtens offenlegen müssen, dass er schon mehrmals für das Notariat des Zweitbeklagten tätig gewesen sei, zumal dies einen möglichen Ablehnungsgrund darstellen könnte und die Beurteilung, ob tatsächlich Befangenheit vorliege, dem Gericht obliege, nicht dem Sachverständigen. Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive, etwa privater persönlicher Beziehungen zu einer der Prozessparteien, wobei schon der Anschein der Befangenheit zur Ablehnung des Sachverständigen berechtige. Ein Ablehnungsgrund liege vor, wenn ein Sachverständiger in einem regelmäßigen Auftragsverhältnis zu einer Partei stehe oder von einer Verfahrenspartei wirtschaftlich abhängig sei. Von Seiten des Notariats habe es in der Eigenschaft als bestellter Gerichtskommissär in Verlassenschaftsverfahren jeweils einen Gutachtensauftrag in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 gegeben, wobei es dabei keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Zweitbeklagten und dem Sachverständigen gegeben habe, sondern ein Kontakt nur mit den Mitarbeitern des Notariats erfolgt sei. Ausgehend davon, dass der Sachverständige jährlich mehr als 90 bzw mehr als 100 Gutachten erstellt habe und sich der Gesamtumsatz netto pro Jahr auf mehr als EUR 75.000,00 (2021) bzw mehr als EUR 100.000,00 (2022, 2023) bzw mehr als EUR 200.000,00 (2024) belaufen habe, liege eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Zweitbeklagten nicht vor. Ein Ablehnungsgrund sei ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung zu verneinen. Keinen Ablehnungsgrund bildeten die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Sachverständigen und gegen die Qualität des Gutachtens oder die Behauptung mangelnder Sachkenntnis. Soweit daher vorgebracht werde, dass das Gutachten inhaltlich falsch wäre, könnten diese Ausführungen keine Befangenheit zur Folge haben. Auch aus dem Umstand, dass ein Weiterverkauf der Grundstücke zu einem viel höheren Preis erfolgt sei und der Sachverständige dies unberücksichtigt gelassen habe, lasse sich keine unsachliche Vorgehensweise nachweisen, weil es immer wieder vorkommen könne, dass Personen bereit seien, weit höhere Preise zu bezahlen als den Marktwert. Zur Gebührenbestimmung führt das Erstgericht begründend aus, der Gebührenanspruch des Sachverständigen bestehe grundsätzlich zu Recht, weil er die aufgetragenen Leistungen erbracht habe, die verrechneten Aufwände angefallen seien und die Ablehnung verworfen worden sei. Die Gebühren für das schriftliche Gutachten seien jedoch um ein Viertel zu mindern, weil das Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist, nicht einmal bis zu dem dann vom Sachverständigen selbst genannten Tag eingebracht worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihrem Ablehnungsantrag stattzugeben und die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 0,00 zu bestimmen, in eventu, den Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Weder der Sachverständige, noch die Beklagten beteiligen sich am Rekursverfahren.
1. Über den Rekurs entscheidet das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in der Zusammensetzung als Senat (§ 8 JN). § 8a JN bestimmt zwar, dass über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen der Einzelrichter zu entscheiden hat, die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel aber nicht alleine gegen die Gebührenbestimmung, sondern auch gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsantrags. Der Rekurssenat folgt jener Judikaturlinie, wonach entsprechend dem Zweck des § 8a JN, das Verfahren zu straffen und richterliche Kapazitäten zu sparen (vgl RV 981 BlgNR 24. GP, 66), die Anordnung in § 8a JN teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass diese Ausnahmeregelung nur dann anzuwenden ist, wenn in einem Rechtsmittel allein die Gebühren des Sachverständigen und/oder Dolmetschers bekämpft werden (vgl je mN: Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 8a JN Rz 2; Sengstschmid in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar 2 § 8a JN Rz 5; Klauser/Kodek, JN – ZPO 18 § 8a JN E 4 f; LG Krems/Donau RKR0000201; OLG Linz RL0000125; OLG Graz 3 R 141/20k). Ein Splitten der Entscheidungskompetenz zwischen Einzelrichter und Senat (beispielsweise: OLG Innsbruck 2 R 66/24h) würde dem erklärten Zweck des § 8a JN widersprechen.
2. Zur Zulässigkeit des Rekurses
Gemäß § 366 Abs 1 ZPO ist eine abgesonderte Anfechtung eines Beschlusses, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, nicht zulässig. In solchen Fällen können die Parteien ihr Rechtsmittel mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel erheben (§ 515 ZPO). Ein Beschluss, mit dem die Gebühren des abgelehnten Sachverständigen bestimmt werden, ist als nächste anfechtbare Entscheidung iSd § 515 ZPO anzusehen (3 Ob 212/22f; 4 Ob 156/06d). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gebührenbestimmung in einem gesonderten Beschluss oder gemeinsam mit der Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgte (RS0043719). Die Klägerin durfte daher ihren Rekurs gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsantrags mit ihrem Rekurs gegen die Bestimmung der Sachverständigengebühr erheben.
Auch der Umstand, dass mittlerweile zwischen den Parteien ewiges Ruhen vereinbart wurde, steht der Zulässigkeit des Rekurses nicht entgegen, weil die (unter einem angefochtene) Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen noch offen ist und eine allfällige (vom Sachverständigen verschwiegene) Befangenheit allenfalls auch für die Gebührenbestimmung relevant sein könnte (vgl 1 Ob 178/21i).
Der Rekurs ist daher zulässig , er ist aber nicht berechtigt.
3. Zur Ablehnung des Sachverständigen
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO), auf welche daher zunächst zu verweisen ist. Den Rekursausführungen ist ergänzend in der gebotenen Kürze entgegenzuhalten:
Ein Ablehnungsgrund liegt in jeder Tatsache, die bei verständiger Würdigung ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen kann. Bei der Frage der Befangenheit eines Sachverständigen geht es nicht um die Qualität des Gutachtens oder um die Integrität des Sachverständigen, sondern darum, ob es einer Partei im Interesse eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK zugemutet werden kann, sich ohne ihre Zustimmung dem Gutachten eines Sachverständigen zu unterwerfen, der in derselben Sache schon für die Gegenseite tätig war (3 Ob 545/88). Typische Fälle von Ablehnungsgründen sind ein für die Gegenpartei bereits erstattetes Privatgutachten, eine regelmäßige Tätigkeit für oder eine wirtschaftlichen Abhängigkeit von einer Partei, eine wirtschaftlicher Gegnerschaft oder die Stellung als Konkurrent zu einer Partei (Schneider in Fasching/Konecny 3 III/1 § 356 ZPO Rz 7 mN; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 356 ZPO Rz 4; RS0040656).
Die Klägerin leitet eine Befangenheit des Sachverständigen weiterhin aus seinem Gutachten ab, konkret seiner Vorgehensweise im Rahmen der Vergleichswertermittlung: Dieser habe den ultimativen Vergleichswert, nämlich den konkreten Verkauf am freien Markt, nicht herangezogen. Insoweit hat bereits das Erstgericht völlig zutreffend dargelegt, dass Bedenken gegen die Qualität des Gutachtens oder die Behauptung mangelnder Sachkenntnis für eine Ablehnung nicht ausreichen und dass auch der Umstand, dass im konkreten Anlassfall der Weiterverkauf der Grundstücke zu einem höheren Preis erfolgt sei und der Sachverständige dies unberücksichtigt belassen habe, nicht auf eine unsachliche Vorgehensweise schließen lassen, zumal es in der Praxis vorkommen kann, dass Personen bereit sind, weit höhere Preise zu bezahlen, als den Marktwert. Die Kompetenz des Sachverständigen und die Qualität seiner Tätigkeit sind vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (7 Ob 81/10b; Schneider aaO § 356 ZPO Rz 9 mwN; Spitzer aaO ZPO-ON § 356 ZPO Rz 4; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 355-356 ZPO Rz 2). Anderes wäre nur zu konstatieren, wenn etwa das Verhalten des Sachverständigen im Verfahren selbst ein berechtigtes Misstrauen in seine Unparteilichkeit hervorruft, etwa wenn er sich nicht an den Gutachtensauftrag hält oder wenn er bei Erstellung des Befundes ohne sachliche Rechtfertigung nur eine Partei berücksichtigt (7 Ob 81/10b). Derartiges liegt hier nicht vor. Nach den vom Erstgericht als richtig befundenen Ausführungen des Sachverständigen hatte er keine Kenntnis von einem Verkauf der Flächen an E*.
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Die weitere Argumentation der Klägerin dreht sich darum, dass der Sachverständige nicht offengelegt habe, dass er „laufend“ für den Zweitbeklagten als Gutachter tätig sei. Dies habe der Sachverständige auch dem Klagsvertreter gegenüber bei einem Gespräch am 15. Mai 2024 über konkrete Nachfrage, ob ein Naheverhältnis zu einer der Parteien vorliegen würde, verneint. Dazu hafte dem angefochtenen Beschluss insofern ein sekundärer Feststellungsmangel an, als es das Erstgericht unterlassen habe, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, was am 15. Mai 2024 zwischen DI D* und Mag. F* besprochen worden sei. Dies sei für die Beurteilung der Befangenheit essentiell. Wäre bereits seinerzeit offengelegt worden, dass DI D* für das Notariat des Zweitbeklagten tätig gewesen sei, wäre bereits der erste Ablehnungsantrag vom 12. November 2024 darauf konkretisiert worden. Auch die Höhe der Umsätze, die der Sachverständige mit dem Notariat C* getätigt habe, zeigten, dass eine wirtschaftliche Verflechtung gegeben sei.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Erhebungen des Erstgerichts ergaben, dass der Sachverständige von Seiten des Notariats in der Eigenschaft als bestellter Gerichtskommissär in Verlassenschaftsverfahren jeweils einen Gutachtensauftrag pro Jahr erhalten hat, wobei es keinen persönlichen Kontakt zum Zweitbeklagten gab. Dass das Erstgericht ausgehend davon, dass der Sachverständige jährlich mehr als 100 Gutachten erstellte und sich sein Gesamtumsatz netto in den maßgeblichen Jahren auf mehr als EUR 75.000,00 bzw mehr als EUR 100.000,00 belief, eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Zweitbeklagten verneinte, ist nicht zu beanstanden. Dagegen führt die Klägerin auch keine konkreten Argumente ins Treffen. Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige verpflichtet gewesen wäre, schon zu Beginn seiner Tätigkeit aufzuzeigen, dass er in der Vergangenheit Gutachten für das Notariat erstellt hat. In Anbetracht dessen, dass er jeweils vom Notariat als Gerichtskommissär bestellt wurde und nicht etwa Privatgutachten für den Zweitbeklagten erstellte, und unter Berücksichtigung der Vielzahl der jährlich von ihm verfassten Gutachten ergibt sich bei vernünftiger Betrachtung allein aus diesem Umstand jedoch kein Grund zur Annahme auch nur des Anscheins einer Befangenheit des Sachverständigen. Aus dem gesamten Verfahrensgang, inklusive der Gutachtenserörterung, ist nicht erkennbar, dass sich der Sachverständige ein einseitiges Bild von der gegebenen Situation gemacht und sich bei seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen von unsachlichen psychologischen Motiven hätte leiten lassen.
Ausgehend davon, dass sich nach den vom Erstgericht getätigten Erhebungen weder eine wirtschaftliche Abhängigkeit noch eine sonstige Nahebeziehung zum Zweitbeklagten hat nachweisen lassen, kommt es nicht auf den Inhalt eines Gesprächs am 15. Mai 2024 an. Der Klagsvertreter behauptet diesbezüglich, der Sachverständige habe verneint, in einem Naheverhältnis zu einer der Parteien zu stehen. Ausgehend von den Erhebungsergebnissen des Erstgerichts steht er auch tatsächlich in keinem Naheverhältnis zu einer der Parteien, entspricht seine von der Klägerin behauptete Antwort daher den Gegebenheiten. Dass der Sachverständige in der Vergangenheit Gutachten für das Notariat erstellt hat, was er in weiterer Folge offenlegte, ist nicht mit dem Umstand gleichzusetzen, dass ein Naheverhältnis zu einer der Parteien vorliegen würde; nur danach hat der Klagsvertreter den Sachverständigen nach eigener Behauptung gefragt. Selbst unter Zugrundelegung des vom Klagsvertreter behaupteten Gesprächsinhalts, er habe den Sachverständigen gefragt, ob ein Naheverhältnis zu einer der Parteien vorliegen würde, was der Sachverständige verneint habe, würde sich daher keine andere rechtliche Beurteilung der vorliegenden Ablehnungssache ergeben. Auch der Klagsvertreter selbst zieht daraus letztlich nur die Konsequenz, er hätte sich früher gegen die Beiziehung des Sachverständigen ausgesprochen und bereits den ersten Ablehnungsantrag ON 45 darauf konkretisiert. Da seine Ablehnung des Sachverständigen mit dieser Begründung im weiteren Ablehnungsantrag ON 49 aber ohnehin inhaltlich geprüft und nicht etwa als verspätet zurückgewiesen wurde, kommt es darauf nicht an.
Zusammengefasst erweist sich der Rekurs, soweit er sich gegen die Abweisung des Ablehnungsantrags wendet, als nicht berechtigt.
IV. Zur Gebührenbestimmung
Gegen die vom Erstgericht im Spruchpunkt 2. vorgenommene Gebührenbestimmung (antragsgemäße Bestimmung der Gebühren für die Gutachtenserörterung; Minderung der Gebühren für das schriftliche Gutachten um ein Viertel, weil das Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet wurde), führt die Klägerin in ihrem Rekurs nur ins Treffen, die Gebühren seien infolge der Befangenheit des Sachverständigen auf EUR 0,00 zu mindern.
Da eine Befangenheit des Sachverständigen nicht vorliegt, wobei insoweit auf die vorherigen Ausführungen dieser Rekursentscheidung verwiesen wird, ist die im Rekurs erhobene Kritik an der Gebührenbemessung nicht berechtigt und der angefochtene Beschluss auch zum Spruchpunkt 2. zu bestätigen.
Dem Rekurs kommt damit insgesamt kein Erfolg zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588). Weder der Sachverständige noch die beiden Beklagten beteiligten sich am Ablehnungsverfahren. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist betreffend die Bestätigung der Abweisung des Ablehnungsantrags gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (vgl auch RS0086349; RS0016522 [T13]; 5 Ob 41/20w) und betreffend die Gebührenbestimmung gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.