JudikaturOGH

RS0122258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2007

Das Gericht kann gemäß § 279 Abs 1 ZPO Beweisaufnahmen befristen. Solche Beschlüsse können gemäß § 291 Abs 2 ZPO überhaupt nicht angefochten werden.

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