Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D*, wegen Feststellung und Einwilligung (Streitinteresse EUR 100.000,--) über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 100.000,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die Streitteile haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Der Kläger ist der Neffe des Beklagten. Sein Vater verstarb am 12.2.2023 ohne Hinterlassung eines Testaments. Mit Übergabevertrag vom 24.11.2018 übergab der Vater des Klägers dem Beklagten mehrere in der Klage näher bezeichnete Liegenschaftsanteile.
Mit der am 24.9.2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen seinem Vater und dem Beklagten geschlossene Übergabevertrag rechtsunwirksam und nichtig sei und der Beklagte verpflichtet sei, in die Einverleibung der Löschung seines Eigentumsrechts einzuwilligen, und stellte mehrere Eventualbegehren dazu.
Er brachte vor, der Übergabevertrag sei ohne Erstellung eines Notariatsakts durchgeführt worden. Der Vater des Klägers habe sich ein umfassendes Wohnungsgebrauchs-, ein uneingeschränktes Nutzungsrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie die Hälfte der Pachteinnahmen vorbehalten. Eine wirkliche Übergabe habe nie stattgefunden. Der Übergabevertrag sei daher rechtsunwirksam, weil die in § 943 ABGB angeordnete Formvorschrift nicht eingehalten worden sei.
Der Vater des Klägers habe nicht gewusst, was für Konsequenzen der Übergabevertrag habe. Er sei sehr dem Alkohol zugetan und aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands leicht führbar gewesen. Es sei ihm auch kaum möglich gewesen, einen derartigen Vertrag zu verstehen. Dem Beklagten werde unterstellt, er habe keinen Notar aufgesucht, um zu verhindern, dass der Vater des Klägers den Vertrag verstehe. Dieser habe sich in einem wesentlichen Geschäftsirrtum über die Rechtsfolgen seines Handels befunden. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er den Kläger, seinen einzigen Sohn, durch den Vertrag vom Erbe ausschließe. Er habe die drastischen erbrechtlichen Folgen nicht überblickt. Der Beklagte habe die gesundheitliche Schwäche des Vaters des Klägers im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum, seiner Unerfahrenheit und Verstandesschwäche missbraucht. Das Geschäft sei sittenwidrig. Falls das Gericht dennoch von einer gültigen Schenkung ausgehe, werde diese vom Kläger als Rechtsnachfolger wegen groben Undanks widerrufen.
Bereits im Schriftsatz vom 22.11.2024 (ON 5) beantragte der Kläger die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens zum Geisteszustand seines Vaters.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete die Unschlüssigkeit der Klage ein. Entgegen dem Vorbringen des Klägers habe eine wirkliche Übergabe stattgefunden. Der Vater des Klägers habe keinen Kontakt zu ihm gehabt und keine Zuwendungen an ihn gewünscht. Es sei zu einer Heilung eines allfälligen Formmangels durch die Einverleibung gekommen. Der Vater des Klägers habe genau gewusst, was er tue. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine fehlende Geschäftsfähigkeit, weshalb auch das Beweisanbot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unbeachtlich sei
Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Erstgericht einen psychiatrischen Sachverständigen und trug dem Kläger als Beweisführer auf, einen Kostenvorschuss von EUR 5.000,-- zu erlegen. In der Begründung führte es aus, der Kläger stütze sich erkennbar auch auf Geschäftsunfähigkeit. Es sei abzuklären, ob der Vater des Klägers in der Lage gewesen sei zu erkennen, welche Rechte er an den Beklagten abgebe, welche Vor- und Nachteile damit verbunden seien und ob er noch in der Lage gewesen sei, gemäß dieser Einsicht zu handeln.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagten, in dem er die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht, und beantragt, den Beschluss aufzuheben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
In der rechtzeitigen Rekursbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist unzulässig :
1. Der Rekurswerber macht geltend, der Verstorbene könne nicht mehr medizinisch untersucht werden. Durch das in Auftrag gegebene Gutachten treibe das Erstgericht die Prozesskosten in die Höhe, ohne dass es Anhaltspunkte für eine mangelnde Geschäftsfähigkeit gebe. Die Vorgangsweise des Erstgerichts sei nicht nachvollziehbar. Es greife damit in die Grundrechte des Verstorbenen ein und missachte die ärztliche Verschwiegenheitsverpflichtung. Es gebe kein schlüssiges Vorbringen, dass der Verstorbene nicht geschäftsfähig gewesen sei. Es handle sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Das Erstgericht hätte zunächst das Verhältnis zwischen Vater und Sohn prüfen müssen. Der angefochtene Beschluss sei mangelhaft und mangels nachvollziehbarer Begründung auch nichtig.
2.Gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden, ist gemäß § 291 Abs 1 ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Bei der Auswahl des Sachverständigen handelt es sich um eine vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffende Anordnung, die keiner gesonderten Anfechtung unterliegt (RS0040578, RS0040607). Dasselbe gilt für den Auftrag, der einem Sachverständigen erteilt wird (RS0040607 [T5]). Auch ein Rekurs, durch den geklärt werden soll, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist, ist unzulässig (T20) Der Grund für die mangelnde abgesonderte Bekämpfbarkeit von Beschlüssen, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben wird, liegt darin, zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln zu verhindern und erfasst auch die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist (T26, zuletzt 2 Ob 64/16z).
Der Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.Wird in einer Rechtsmittelbeantwortung (wie hier) auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nicht hingewiesen und darauf nicht eingegangen, steht dafür kein Kostenersatz zu (RS0035979 [T25]). Die Streitteile haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften daher selbst zu tragen.
4. Bei der Bewertung besteht keine Veranlassung, von der vom Kläger gewählten abzuweichen.
5. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig.
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