JudikaturOGH

6Ob2201/96m – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. August 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Stadtgemeinde H*****, 2. Elisabeth H*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die beklagte Partei Gertrude F*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung und Zahlung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 14. Juni 1996, GZ 2 R 271/96h-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 9.April 1996, GZ 4 C 1858/95p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Zuge des wegen Räumung und Zahlung rückständigen Mietzinses anhängigen Verfahrens hat das Erstgericht mit Beschluß vom 21.3.1996 Beweisanträge der Beklagten gemäß § 275 Abs 1 ZPO wegen Unerheblichkeit zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Beklagte Rekurs, den das Erstgericht mit Beschluß vom 9.4.1996 gemäß §§ 291 Abs 1, 515 und 523 ZPO als unzulässig zurückgewiesen hat.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten keine Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch erhobene "ao" Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist gegen einen Beschluß, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

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