RS0040390 – OGH Rechtssatz
Unanfechtbar nach § 291 Abs 2 und § 389 Abs 3 ZPO sind auch jene Beschlüsse, durch welche im Zuge des Beweissicherungsverfahrens die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird.
Bem: Rechtssatz stammt aus OGH R II 135/20 vom 10. 8. 1920 (SZ 2/79)