JudikaturOGH

RS0040390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1988

Unanfechtbar nach § 291 Abs 2 und § 389 Abs 3 ZPO sind auch jene Beschlüsse, durch welche im Zuge des Beweissicherungsverfahrens die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird.

Bem: Rechtssatz stammt aus OGH R II 135/20 vom 10. 8. 1920 (SZ 2/79)

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