RS0005407 – OGH Rechtssatz
Es muß auch für den Antragsgegner genügen, wenn er sein zur Widerlegung des gefährdeten Anspruches dienendes Vorbringen - insb also die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen - durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel iS des § 274 ZPO glaubhaft macht (mit ausführlicher Begründung).