JudikaturOGH

RS0005407 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 1989

Es muß auch für den Antragsgegner genügen, wenn er sein zur Widerlegung des gefährdeten Anspruches dienendes Vorbringen - insb also die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen - durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel iS des § 274 ZPO glaubhaft macht (mit ausführlicher Begründung).

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