JudikaturOGH

RS0005410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2003

Fehlt es an einer Bescheinigung im Sicherungsantrag oder gibt das Gericht ungeachtet entsprechender Beweisanbote dem Antragsgegner dennoch Gelegenheit zu einer Äußerung auf den Sicherungsantrag, dann muß es die vom Antragsgegner für die Wahrheit seiner Äußerungen fristgerecht angeboten - geeigneten (§ 274 ZPO) - Bescheinigungsmittel berücksichtigten und auf der Grundlage des beiderseitigen Sach- und Beweisvorbringens beurteilen, ob die dem Antragsgener obliegende Gegenbescheinigung erbracht ist oder nicht.

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