JudikaturOGH

RS0005418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2014

1.) Dem Gegner der gefährdeten Partei kann es grundsätzlich nicht verwehrt werden, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel unglaubhaft zu machen (RSpr 1929/19 = JBl 1929,374 und 1 Ob 171/63), soweit dies mit den Mitteln des Bescheinigungsverfahrens möglich ist (4 Ob 307/59 ua).

2.) Aus der Beschränkung des Bescheinigungsverfahrens auf parate Beweismittel (§ 274 ZPO) und dem summarischen Charakter des Verfahrens lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Gegenbescheinigungsmittel nur dann aufzunehmen sind, wenn damit ein einfach gelagerter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden soll.

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