Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Obmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Lippitsch.Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH, gegen die beklagte Partei B* -Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch Mag. Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 138.400,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. November 2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.045,32 (darin EUR 674,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin least Fahrzeuge, um diese an die C* GmbH zu vermieten. In den Jahren 2023 und 2024 erwarb sie insgesamt 5 Fahrzeuge, darunter das Fahrzeug **, das samt Zulassungsbescheinigung vom 23. April 2024 unmittelbar nach Abholung beim Händler an die C* GmbH ausgehändigt wurde. Der Listenpreis des Fahrzeugs betrug EUR 128.400,00, es waren Sonderausstattungen im Wert von EUR 10.000,00 vorhanden.
Die C* GmbH bietet ihrerseits Kurz- und Langzeitvermietungen von Fahrzeugen an, wobei die Klägerin weder Kenntnis noch Einfluss darauf hatte, an wen ihre Fahrzeuge weiter vermietet werden. Vor Vertragsabschluss verlangte die Klägerin von der C* GmbH eine Anzahlung von rund 20 bis 30 % des Kaufpreises als Sicherheit für etwaige Beschädigungen oder den Untergang des Fahrzeugs; dieser Betrag entsprach der Höhe des Depots, das sie an die Leasinggeberin zahlen musste.
Für das Fahrzeug schloss die Klägerin über Vermittlung von D*, ein Mitarbeiter der Agentur E* OG, die als Versicherungsagent für die Beklagte tätig war, mit der Beklagten zu Polizzen Nr. ** eine KFZ-Versicherung samt Vollkaskopaket ** ab, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, Stand Jänner 2023 V 1.0, zugrunde lagen. Sie lauten auszugsweise:
„2.1 Was ist in den Paketen versichert?
Diebstahl und Einbruchdiebstahl
In der Deckung Diebstahl und Einbruchdiebstahl versichern wir das versicherte Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind. Das Fahrzeug ist in der im Versicherungsantrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör […] Wir leisten Ersatz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch
(1) Diebstahl,
(2) Raub oder,
(3) unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen […]
Bei einem Totalschaden ersetzen wir den Wiederbeschaffungswert.
[...]
Was ist nicht versichert?
In der Deckung Diebstahl und Einbruchdiebstahl besteht kein Versicherungsschutz
(1) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls
(2) bei Vorliegen eines generellen Ausschlussgrundes gemäß Kapitel 2.2.2
„Generelle Ausschlüsse für alle sonstigen Deckungen“.
[…]
Auflösungswert aus dem Leasingvertrag (GAP) und Neuwertdeckung
Für die Deckungen Naturgewalten, Tierschäden, Brand, Explosion, Schmorschäden, Diebstahl und Einbruchdiebstahl, Fahrzeugscheiben und sonstige Gläser, Vandalismus und Parkschaden und Eigenschaden gilt:
[…]
(2) Für andere Fahrzeuge, wenn deren Erstzulassung beim Abschluss der Versicherung weniger als sechs Monate zurückliegt, gilt:
Entsteht an Ihrem Fahrzeug innerhalb der ersten 24 Monate nach Erstzulassung ein Totalschaden oder wird dieses gestohlen, erhalten Sie 100 % des Kaufpreises, den Sie für das Fahrzeug bezahlt haben. Der Nachweis des Kaufpreises erfolgt durch die Ankaufsrechnung. Bewahren Sie diese daher gut auf. Der Kaufpreis wird nur dann als Basis unserer Entschädigungsleistung herangezogen, wenn er den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls übersteigt.
[…]
2.2.2 Generelle Ausschlüsse für alle sonstigen Deckungen
Telefonische Rechtsauskunft, Kfz-Assistance (Basis), Insassen-Unfallversicherung, Naturgewalten, Brand, Explosion, Schmorschäden, Tierschäden, Kfz-Assistance (erweitert), Diebstahl und Einbruchdiebstahl, Fahrzeugscheiben und sonstige Gläser, Vandalismus und Parkschaden, Eigenschaden und Auflösungswert aus dem Leasingvertrag (GAP) und Neuwertdeckung.
Es besteht generell kein Versicherungsschutz für Schäden,
(1) die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch Sie eintreten, für die Vorsatz erforderlich ist
[...]
Darüber hinaus können in sämtlichen genannten Deckungen spezifische Ausschlüsse vorgesehen sein, die Sie unmittelbar bei der Beschreibung der einzelnen Deckungen oben im Kapitel 2.1.3 „Deckungsumfang der Pakete“ finden (bei den jeweiligen Deckungen unter „Was ist nicht versichert?“).
Bei Abschluss der Vollkaskoversicherung sprachen D* und der Geschäftsführer der Klägerin, Mag. F*, weder über die Anwendung oder den Inhalt der AGB der Beklagten, noch über den konkreten Deckungsumfang oder die Haftung bei Straftatbeständen. Die Parteien trafen auch keine Vereinbarung, wonach jeglicher Untergang des Fahrzeugs, egal in welcher Form, versichert sei [F3]. Nicht feststellbar ist, ob D* bei Anmeldung des Fahrzeugs und Abschluss der Versicherung bekannt war, dass die Fahrzeuge von der Klägerin an die C* GmbH vermietet werden [F1].
Am 10. Mai 2024 erstellte D* ein digitales Beratungsprotokoll für die Einmeldung des Fahrzeugs in eine bestehende Flotten-/Fuhrparkversicherung, ohne dass ein Beratungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin stattfand. Die elektronische Signatur für die Klägerin wurde von D* mit dem Firmenhandy der C* GmbH unterzeichnet. Das dafür erforderliche Einmalpasswort erhielt er vom Geschäftsführer der C* GmbH, G*.
Mag. F* erhielt weder das Beratungsprotokoll noch den Versicherungsantrag oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Ihm wurde von der Beklagten nach Abschluss des Versicherungsvertrags nur die Versicherungsurkunde vom 13. Mai 2024 übermittelt, die an mehreren Stellen auf die Anwendbarkeit der AGB und deren Abrufbarkeit über die Website der Beklagten und deren Kundenportal verwies.
Die Klägerin entrichtete die laufenden Versicherungsprämien und Leasingraten für das Fahrzeug. Die C* GmbH bezahlte der Klägerin Mietentgelt, das sich aus den Versicherungsprämien, den Leasingraten und einem Gewinnaufschlag zusammensetzte.
Am 22. Mai 2024 verkaufte G* das Fahrzeug ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin zu einem Kaufpreis von EUR 94.000,00 an das slowenische Unternehmen H* d.o.o. Die Klägerin nahm zu diesem Kontakt auf, erhielt das Fahrzeug aber nicht zurück.
D* arbeitete bis etwa April 2025 geringfügig auch für die C* GmbH und war für die Vermietung der Fahrzeuge und die Betreuung der Instagram-Seite zuständig. Er hatte bis zur Verhaftung von G* keine Kenntnis davon, dass die C* GmbH von ihr angemietete Fahrzeuge weiterverkaufte [F2].
G* wurde am 26. November 2024 festgenommen. Mit Anklageschrift vom 27. August 2025 legte ihm die Staatsanwaltschaft Graz das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 2.Fall StGB zur Last, weil er mehrfach geleaste und angemietete Fahrzeuge ins Ausland verbracht bzw. veräußert und den Kaufpreis für sich behalten habe. Faktum A.I.IV.c. der Anklageschrift bezieht sich auf das klagsgegenständliche Fahrzeug.
Im Prozess begehrte die Klägerin von der Beklagten eine Versicherungsleistung von EUR 138.400,00 samt Zinsen aus dem KFZ-Versicherungsvertrag. Laut Polizze bestehe Neuwertdeckung, die damit definiert sei, dass im Fall des Untergangs des Fahrzeugs (Totalschaden) innerhalb der ersten 24 Monate 100 % des Kaufpreises ersetzt würden. Im November 2024 habe sie festgestellt, dass das von ihr an die C* GmbH vermietete Fahrzeug durch kriminelle Handlungen untergegangen sei. Ob der Verwirklichung dieses versicherten Risikos habe die Beklagte die Versicherungsleistung zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin sei seit der Anmeldung im durchgehenden Besitz und Eigentum des Zulassungsscheins und der EG-Übereinstimmungsbescheinigung. Damit habe sie den Gewahrsam nie aufgegeben. Die Beklagte habe höchstens nachgeordneten Unter- bzw. Mitgewahrsam gehabt und sei nicht befugt gewesen, das Fahrzeug an Dritte zu veräußern, sodass ihr Handeln als Diebstahl zu werten sei. D*, der der Beklagten zuzuordnen sei, habe gewusst, dass die Klägerin das zu versichernde Fahrzeug an die C* GmbH vermiete und diese die angemieteten Fahrzeuge auch (widerrechtlich) verkaufe. Er habe sie aber weder auf diese Umstände noch auf allfällige Deckungslücken des Versicherungsvertrags in Bezug auf kriminelle Handlungen hingewiesen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und bestritt ihre Deckungspflicht, weil im Versicherungsvertrag das Risiko des Untergangs des vertragsgegenständlichen KFZ aus welchem Grund auch immer nicht beinhaltet sei. Eine derartige Allgefahrendeckung biete sie nicht an. Die Klägerin habe das Fahrzeug der C* GmbH anvertraut, deren Geschäftsführer im Verdacht stehe, das Fahrzeug an einen Dritten ins Ausland verkauft zu haben, um sich zu bereichern. Von einem Diebstahl oder einem unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen könne in diesem Fall nicht die Rede sein. In Bezug auf die Einbeziehung von AGB komme es nicht auf deren Aushändigung an, sondern auf einen entsprechenden Hinweis in der Versicherungsurkunde. D* habe nicht gewusst, dass der Geschäftsführer der C* GmbH gemietete Fahrzeuge an Dritte verkaufe. Er habe zwar geringfügig bei dieser Firma gearbeitet, sei aber primär mit der Betreuung der Instagram-Seite betraut gewesen. Einen Einblick in die Buchhaltung und damit in Unregelmäßigkeiten habe er nicht gehabt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt – die bekämpften Feststellungen sind kursivgedruckt – im Detail die auf den Urteilsseiten 3 bis 9 enthaltenen Tatsachenfeststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vollkaskoversicherung, die nicht sämtliche Straftatbestände, sondern nur das Risiko Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch abdecke, sei weder ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend. Für den verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei eindeutig erkennbar, dass Verlust oder Beschädigung des versicherten Objekts dann vom Versicherungsschutz umfasst seien, wenn ein Sachverhalt verwirklicht würde, der unter § 127 StGB (Diebstahl), § 142 StGB (Raub) oder § 136 StGB (unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen) zu subsumieren sei. Davon seien in erster Linie Fälle von Gewahrsamsbruch erfasst, nicht aber Fälle einer freiwilligen Ausfolgung. Aufgrund des Mietvertrags und der (freiwilligen) Ausfolgung des Mietgegenstands an den Mieter werde dessen Alleingewahrsam begründet, sodass entweder Betrug oder Veruntreuung vorliegen könnten. Der Geschäftsführer der C* GmbH habe keinen Gewahrsamsbruch begehen müssen, um das Fahrzeug weiter verkaufen zu können, weil ihm dieses zuvor von der Klägerin anvertraut worden sei. Aufsichts- oder Kontrollrechte der Klägerin hätten nicht bestanden, weil diese weder Einfluss noch Mitspracherecht hinsichtlich der Weitervermietung gehabt habe. Der Umstand, dass die EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei der Klägerin verblieben sei, ändere nichts am faktischen Alleingewahrsam der C* GmbH. Da die Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die C* GmbH als Veruntreuung anzusehen sei, liege kein versichertes Risiko vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und stellt primär den Abänderungsantrag auf Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
A. Zur Beweisrüge :
Anstelle der eingangs in Kursivschrift festgehaltenen Tatsachenfeststellungen [F1] bis [F3] begehrt die Klägerin Ersatzfeststellungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
- Anlässlich der Anmeldung des Fahrzeugs und später bei Abschluss der Versicherung war D* bekannt, dass diese Fahrzeuge von der Klägerin an die C* GmbH vermietet und in weiterer Folge an Dritte weitervermietet werden. Trotzdem hat er diesen Umstand in dem von ihm angefertigten Protokoll in Beilage ./10 nicht angeführt und gleichwenig den Geschäftsführer der Klägerin darüber aufgeklärt, dass das Versicherungsrisiko des Diebstahls den Untergang des Fahrzeugs aufgrund Veruntreuung von Fahrzeugen durch einen Fahrzeugmieter nicht decken würde. Dass die Klägerin Eigentümerin der Fahrzeuge bleiben würde, wusste D* [E1];
- D* hatte schon vor der Verhaftung des Geschäftsführers der C* GmbH, G*, und zwar schon anlässlich der Vertragsanbahnung zwischen den Streitteilen, Kenntnis oder zumindest den dringenden Verdacht, dass die C* GmbH von ihr angemietete Fahrzeuge weiterkaufe [E2];
- Der Geschäftsführer der Klägerin hat dem Versicherungsagenten D* klar vor Augen geführt, dass seine Fahrzeuge auch im Ausland vermietet werden sollen, weswegen er ihm mitteilte, die Klägerin gegen jede mögliche Ursache deren Untergangs versichern zu wollen, in diesem Zusammenhang daher der bestmögliche Versicherungsschutz gegeben sein müsse. Der Versicherungsagent hat nicht auf die üblicherweise versicherten Risiken im Kaskovertrag der Beklagten hingewiesen, sondern erklärt, dass das von ihm beschriebene Versicherungsprodukt alles abdecken würde. Jedoch hat D* diesen (mündlichen) Versicherungswunsch nicht dokumentiert oder der Beklagten zur Kenntnis gebracht, die hierauf mangels Kenntnis des vollständigen Versicherungsantrags oder Versicherungswunsches ohne Hinweis auf diesbezügliche Abweichungen der Bedingungen im Versicherungsvertrag die Versicherungspolizzen in den Beilagen ./4 bis ./7 an die Klägerin übermittelt hat [E3].
1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass der Richter sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, weil diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RIS-Justiz RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 11). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Klicka/Koller ZPO 6 § 482 Rz 6; Klauser/Kodek ZPO 18 § 467 E 40/4 mwN). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung – wie hier – ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek aaO E 39/1).
2. Ausgehend davon begründete das Erstgericht schlüssig, aus welchen Erwägungen es die bekämpften Feststellungen getroffen hat. Es hat im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung das Ergebnis seines Meinungsbildungsprozesses iSd im § 272 ZPO verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ebenso sorgfältig zur Darstellung gebracht, wie die Gründe, die im Einzelfall für die Annahme der bekämpften Feststellungen aufgrund dazu divergierender Beweisergebnisse maßgebend waren. Die Klägerin ist somit vorweg auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen.
3. Ihren Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen:
3.1. Strittig ist die Frage, ob der Zeuge D* bei Anmeldung des Fahrzeugs und Abschluss des Versicherungsvertrags Kenntnis hatte, dass das Fahrzeug von der Klägerin an die C* GmbH vermietet wird. Die bezughabende negative Feststellung [F1] will die Berufungswerberin durch eine entsprechende positive Feststellung ersetzt haben, die sich wiederum aus den Fehlern bei der Vertragsanbahnung durch den Zeugen D* in Verbindung mit seiner Aussage, wonach er beispielsweise für die Vermittlung der Versicherungsverträge zuständig gewesen sei, die C* GmbH monatliche Rechnungen von der Klägerin erhalten habe und diese von der Anzahlung über die Prämien alles bezahlt habe, ergebe. Der Geschäftsführer der Klägerin, von dem sich das Erstgericht einen persönlichen Eindruck verschaffte, als er am 16. Oktober 2025 seine Parteienaussage ablegte, behauptete zwar, der Zeuge habe sein Geschäftsmodell gekannt, nähere Details, wie der Zeuge zu diesen Informationen gekommen sein soll, blieb er dabei aber schuldig. Die von der Berufungswerberin zitierten Teile der Aussage des Zeugen D*, auf die es die Ersatzfeststellung gründen möchte, überzeugen nicht. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang nämlich auch darauf hingewiesen, dass er von den (mündlichen) Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der C* GmbH und der Verrechnungsweise erst im Nachhinein erfahren habe; hätte er bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags Kenntnis von der Vermietung gehabt, hätte er eine entsprechende Anfrage an die Beklagte stellen müssen. Wenn das Erstgericht bei dieser Beweislage mit einer Negativfeststellung vorgeht, vermag das Berufungsgericht eine unrichtige Beweiswürdigung nicht zu erkennen. Soweit die Berufungswerberin im Zusammenhang mit der begehrten Ersatzfeststellung „weitere“ Feststellungen begehrt, macht sie sekundäre Feststellungsmängel geltend, auf die in der Rechtsrüge einzugehen ist (RIS-Justiz RS0043306 [T6]).
3.2. Die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts, die zur bekämpften Feststellung [F2] führten, sind nicht zu beanstanden. Die Angaben der Zeugin I* vor dem LKA ** am 7. Mai 2025 (Beilage ./C) beziehen sich auf die Frage, ob ihr bekannt sei, weshalb gegen G* ermittelt werde. Nachdem sie dies bejahte, schilderte sie, Ungereimtheiten im Zuge ihre Buchhaltungstätigkeit bemerkt zu haben, die sie offensichtlich mit dem im Ermittlungsverfahren zu klärenden Vorwurf in Zusammenhang brachte. Wenn sie in der Verhandlung vom 16. Oktober 2025 (ON 10.3, 21) näher ausführte, dass es sich dabei (bloß) um eine Vermutung ihrerseits gehandelt habe, weil für Fahrzeuge die Leasingraten bezahlt worden seien, obwohl diese bereits längere Zeit nicht vor Ort gewesen seien, ist dies nachvollziehbar und steht auch mit den Aussagen des Zeugen D* in Einklang. Insgesamt bilden die in diesem Kontext zu lesenden Angaben der Zeugen J*, die sie vor dem LKA ablegte, keine taugliche Grundlage, um die von der Klägerin ersatzweise begehrten Feststellungen zu tragen.
3.3. Mit ihrer Argumentation zu bekämpften Feststellung [F3], aus der Aussage ihres Geschäftsführers ergebe sich eindeutig, dass ein umfassender Versicherungsschutz gewünscht gewesen sei, gelingt es ihr nicht, Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und damit der bekämpften Feststellung zu erwecken. Sogar ihr Geschäftsführer führte dazu aus, mit D* weder über die Versicherung bei kriminellen Handlungen, noch über den Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, noch über den konkreten Deckungsumfang gesprochen zu haben. Es mag zwar für ihn selbst „klar“ gewesen sein, welche Versicherungsdeckung er wünsche, mit dem Zeugen D* hat er darüber aber nicht gesprochen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge gegen den ausdrücklichen Willen des Versicherungsnehmers einen geringeren Versicherungsschutz anbieten sollte, wenn doch ein höherwertiges Produkt mit einer höheren Prämie und damit auch einer höheren Vergütung für ihn bzw. die Versicherungsagentin verbunden wäre.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen und alle weiteren Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
B. Zur Rechtsrüge :
1. Die Beklagte wird aus einer Kaskoversicherung wegen des Verlusts des versicherten Fahrzeugs in Anspruch genommen. Im Versicherungsvertrag ist der Deckungsumfang - im hier interessierenden Umfang – mit „Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen“ umschrieben. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass die Auslegung des Begriffs „unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen“ nicht durch einen Rückgriff auf § 136 StGB gelinge und damit der Geschäftsführer der C* GmbH als auch die Käufer des Fahrzeugs als betriebsfremde Personen in Frage kommen.
2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
3. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben (RIS-Justiz RS0123773; 7 Ob 19/09h).
3. Der Gebrauch des Fahrzeugs muss im Verhältnis zum Halter des Fahrzeugs als verfügungsberechtigte Person unbefugt sein. Betriebsfremd sind dabei alle Personen, die keine berechtigte Beziehung zum Fahrzeug haben. Personen, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs zu tun haben, sind aber nicht nur die berechtigten Lenker und Insassen, sondern auch alle, die mit der Betreuung des Fahrzeugs, wenn auch nur vorübergehend zu tun haben ( Reisinger in Versicherungshandbuch [16.Lfg 2019] B. Kfz-Kaskoversicherung, Seite 39). Nicht alle Ereignisse, die Schäden am Fahrzeug hervorrufen, sind Versicherungsfälle. Gedeckt sind bei der Schadensursache Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen nicht nur die unmittelbar auf Diebstahl oder Raub zurückzuführenden Schäden, sondern auch alle jene, die durch den an diese Delikte anschließenden unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs entstehen ( ReisingeraaO, Seite 41; OGH 7 Ob 140/24z). Nicht unter die Deckung fallen Schäden, bei denen der Täter die Gewahrsame über das Fahrzeug durch eine betrügerische Täuschungshandlung erlangte (OGH 7 Ob 135/13y). Auch Schäden durch Veruntreuung sind nicht gedeckt, soweit sie nicht durch Sondervereinbarung in die Versicherung eingeschlossen sind.
4. Der Tatbestand der Veruntreuung stellt das Zueignen eines anvertrauten Gutes unter Strafe. Er weist große Ähnlichkeiten zur Unterschlagung auf. Es geht in beiden Fällen um die Zueignung eines Gutes, das sich bereits in der Einflusssphäre des Täters befindet. Die Besonderheit des § 133 StGB liegt darin, dass der Täter das Gut anvertraut bekommen hat und durch die Zueignung dieses spezielle Treueverhältnis verletzt. Anvertraut ist beispielsweise der geleaste, gemietete oder ausgeliehene Gegenstand (15 Os 113/15d; 14 Os 89/12p; 14 Os 24/16k; 11 Os 26/08w; 10 Os 22/77, ZVR 1978/224; 10 Os 272/69, JBl 1970, 482; 13 Os 25/96), ebenso das in einer Wohnung mitgemietete Mobiliar ( Salimi in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 133 Rz 63). Tathandlung des § 133 ist das „Zueignen“. Der Täter eignet sich die Sache zu, wenn er wie ein rechtmäßiger Eigentümer agiert, die Sache somit behält, verkauft, tauscht oder verschenkt ( Salimi in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 133 Rz 78ff). Da Diebstahl erfordert, dass erst Gewahrsame gebrochen werden muss, um an die Sache heranzukommen, der Mieter einer Sache mangels Einwirkungsmöglichkeit des Vermieters aber Alleingewahrsam an dieser hat (und zwar auch dann, wenn diese im Eigentum des Vermieters steht), ist eine Subsumtion der Veruntreuung unter den Diebstahlsbegriff ausgeschlossen. Auch jedem verständigen Versicherungsnehmer wird dies ohne weiteres klar sein. Im Übrigen lässt gerade die Anführung konkreter Tatbestände, bei deren Vorliegen der Verlust des Fahrzeugs gedeckt ist, keinesfalls den Schluss zu, dass für jegliche Art des Verlusts Deckungsschutz gewährt wird.
Der Versicherungsschutz lässt sich aber auch nicht vom Begriff des unbefugten Gebrauchs von betriebsfremden Personen ableiten. Die Überlassung des Fahrzeugs an G* zur Erfüllung des Mietvertrags zwischen der Klägerin und der C* GmbH erfolgte freiwillig und zum Gebrauch im Interesse der Mieterin. Dieser wurde damit eine selbständige Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug eingeräumt. Als Mieterin des Fahrzeugs konnte sie bzw. ihr Geschäftsführer selbst entscheiden, ob, wann und wohin mit dem Fahrzeug gefahren bzw. an wen und für welchen Zeitraum es an Dritte weitervermietet wird. Auf diese Entscheidungen hatte der Geschäftsführer der Klägerin keinen Einfluss. Damit ist der Geschäftsführer der C* GmbH jedenfalls nicht als betriebsfremde Person anzusehen, sodass sich auch dieses Risiko nicht verwirklicht hat.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
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