(1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
(2) Zur Erlassung von Bescheiden über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Dabei sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in § 44 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 34b
(1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdiens…
§ 77
…letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 und 5, § 34b Abs. 2 sowie des § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung, 3. des § 5a Abs. 3 Z …
§ 76a
… 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31…
§ 25
… 31), 3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33), 4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34), 5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b). (1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1). (2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen: 1…
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