E3310/2020 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung der Zeichenfolge "51 Abs1," in §34b Abs2 ZDG, BGBl 679/1986 (WV) idF BGBl I 16/2020, mit E v 17.06.2021, G47/2021 ua, wegen Offenkundigkeit der für die Beschwerdeführer nachteiligen Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung.
Den Erst- bis Siebenundzwanzigstbeschwerdeführern war insgesamt der einfache Pauschalsatz - erhöht um einen Streitgenossenzuschlag in der Höhe von 50 % - zuzusprechen, weil sie durch dieselben Rechtsanwälte vertreten waren und es ihnen sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen die Entscheidungen eine gemeinsame Beschwerde zu erheben. In den den Erst- bis Siebenundzwanzigstbeschwerdeführern zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 654,- sowie - mit Ausnahme der Kosten des Erstbeschwerdeführers, der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt - der Ersatz der für die Beschwerden gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabengebühr in der Höhe von je € 240,- enthalten. In den Kosten der Acht- und Neunundzwanzigstbeschwerdeführer ist Umsatzsteuer in der Höhe von je € 436,- sowie eine Eingabengebühr in der Höhe von je € 240,- enthalten.