Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pauschalentschädigung im Sinne des §34b Abs1 ZDG, BGBl 679/1986 (WV), in der Fassung BGBl I 16/2020 lediglich für außerordentliche Zivildiener gemäß §21 Abs1 leg cit vorsieht, nicht hingegen für außerordentliche Zivildiener gemäß §8a Abs6 leg cit.
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