§ 25 — ZDG
(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30),
2. Reisekostenvergütung (§ 31),
3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),
4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).
(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).
(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000) ,
3. Bekleidung und
4. Reinigung der Bekleidung.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
§ 37c ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 37c Zivildienstgesetz 1986
…soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken: 1. In Angelegenheiten der Erbringung der im § 25 Abs. 2 genannten Naturalleistungen, 2. in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach § 38, 3. in Angelegenheiten…
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