WRG 1959
Gliederung
ZWEITER ABSCHNITT. Von der Benutzung der Gewässer
§ 12 Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 12 WRG 1959 · WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 12 Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. (2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeing…
§ 4 Öffentliches Wassergut
…Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen ist. (2) Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8…
§ 26 Schadenshaftung.
…Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs. 2 bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie…
§ 33 Reinhaltungspflicht.
…auf die Beschaffenheit von Gewässern berechtigt ist, hat die ihm obliegenden Reinhaltungsverpflichtungen durchzuführen. Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hat im Sinne der §§ 12, 12a, 30 und 31 die zur Reinhaltung der Gewässer und zur Vermeidung von Schäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen; in der Bewilligung ist auf die technischen und…
§ 11 B-UHG · B-UHG · Bundes-Umwelthaftungsgesetz
§ 11 Umweltbeschwerde
…Satz gelten 1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie 2. in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von § 12 Abs. 2 WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten und 3. in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die…
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