JudikaturVfGH

B39/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1975

Der Tod der Bfin. bewirkt nicht, daß das mit ihr geführte Verfahren einzustellen wäre (vgl. Slg. 2636/1954) . Das Verfahren war mit ihren Rechtsnachfolgern fortzusetzen (§ 35 ZPO in Verbindung mit § 35 Abs. 4 VerfGG 1953) .

Keine Bedenken gegen §§ 99 Abs. 1 lit. c, 10 bis 13, 21, 22, 30, 31, 32 Abs. 2 lit. c, 55 Abs. 3, 111 und 112 WRG 1959.

Keine denkunmögliche Anwendung des § 12 Abs. 1 und Abs. 2. Es ist die Meinung denkmöglich, daß eine Verletzung bestehender Rechte nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 nur unter der Voraussetzung angenommen werden könne, daß der exakte Nachweis einer entsprechenden Beeinträchtigung erbracht wird und daß eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) nur unter der Voraussetzung angenommen werden könne, daß im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen kann.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist der Landeshauptmann in erster Instanz" für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Hausbetrieben und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen " zuständig. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die wasserrechtliche Bewilligung für das Sammeln, Ableiten und Versickern von Abwässern (also u. a. um die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers) , die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Großbäckerei anfallen. Eine Großbäckerei ist weder ein landwirtschaftlicher Hausbetrieb und Hofbetrieb noch ein kleingewerblicher Betrieb; sie kann auch einem solchen Betrieb oder einem Haushalt nicht gleichgehalten werden. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung in erster Instanz war sohin gegeben.

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