JudikaturOGH

RS0119438 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2004

Behielt sich in einem Entschädigungsverfahren nach § 12 Abs 4 WRG 1959 bereits die Wasserrechtsbehörde die Nachprüfung zuerkannter Entschädigungen gemäß § 117 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 vor und wird in der Folge gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 die gerichtliche Entscheidung beantragt, so tritt dadurch der verwaltungsbehördliche Nachprüfungsvorbehalt nicht außer Kraft. Diesfalls kann eine Erhöhung der Entschädigung gemäß § 26 Abs 6 zweiter Satz WRG 1959 nur bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden. Insoweit dient dann die über die Entschädigung im Ausgangsverfahren ergangene Gerichtsentscheidung als Basis der Nachprüfung.

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