B151/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wenn der Bf. eine wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage im Rahmen der Bewilligung betreibt, so übt er i. S. des § 12 Abs. 2 WRG 1959 eine Wassernutzung rechtmäßig aus. Dieses Wassernutzungsrecht wird durch eine von einem Oberlieger beantragte Wassernutzung nicht nur dann berührt, wenn dadurch die dem Bf. zur Verfügung stehende Wassermenge geschmälert werden könnte, sondern auch dann, wenn dadurch die Wasserqualität in einer Weise verändert werden könnte, die eine Beeinträchtigung der Wasserkraftanlagen des Bf. (z. B. Verschmutzung, Schädigung durch chemische Einflüsse) mit sich brächte. Das der Beschwerde zugrunde liegende Verwaltungsverfahren hat nicht ergeben, daß eine solche Berührung des Wassernutzungsrechtes des Bf. von vornherein ausgeschlossen wäre.
In der Beschwerde ist als Bf. die" prot. Firma Caj. St., Inhaber Heribert St., Kunstmühle "angegeben. Dem Verwaltungsverfahren war " Heribert St. (prot. Fa. Caj. St., Kunstmühle) "beigezogen worden. Der erstinstanzliche Bescheid ist Heribert St. zugestellt worden. Die Berufung wurde von der" Prot. Fa. Caj. St. "erhoben.
Der angefochtene Bescheid ist an diesen Berufungswerber adressiert und seinem Rechtsanwalt zugestellt worden. Aus diesem Geschehen ergibt sich, daß der Inhaber der Firma als Bf. anzusehen ist. Da eine Firma nicht Träger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sein kann, hat der VfGH den Bf. mit seinem bürgerlichen Namen bezeichnet (vgl. Slg. 3412/1958, 3700/1960) .