JudikaturVfGH

B54/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1971

Der Bf. beschwert sich darüber, daß ein gesetzmäßiges Enteignungsverfahren nach §§ 60 ff. WRG 1959 nicht durchgeführt wurde. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die Annahme der bel. Beh., daß das Fischereirecht nicht zu den in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechten zählt und daß daher ein Enteignungsverfahren auch nicht durchzuführen war, im Hinblick auf die Regelung des § 15 WRG 1959 (Einschränkung der Wasserbenutzungen zugunsten der Fischerei) jedenfalls denkmöglich ist. Auch die Ausführungen der Beschwerde über die Rechtslage nach dem Tiroler Fischereigesetz führen nicht zum Ergebnis, daß die Gesetzesanwendung der bel. Beh. denkunmöglich ist, weil es sich beim angefochtenen Bescheid um einen wasserrechtlichen und nicht um einen fischereirechtlichen Bescheid handelt, für die wasserrechtlichen Belange aber in diesem Zusammenhang § 15 WRG 1959 in Betracht kommt, mit dem sich die bel. Beh. im angefochtenen Bescheid ausführlich in denkmöglicher Weise auseinandergesetzt hat.

Auch die Annahme der bel. Beh., daß die Legitimation der Konsenswerber zur Antragstellung für eine wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung einer Quelle und Umleitung bzw. Regulierung eines Privatgewässers und Anlegung von Teichen nicht davon abhängt, ob er das Fischereirecht in diesem Gewässer hat, sondern nur die Zustimmung des Grundeigentümers wasserrechtlich relevant ist, ist denkmöglich.

Rückverweise