Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch den Richter Mag. Marschner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Pottmann-Danhel und Dr. Kömürcü-Spielbüchler in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft S***gasse *** , **** Wien , vertreten die S** R** Immobilientreuhänder GmbH, ****gasse **, **** Wien, diese vertreten durch die Lattenmayer, Luks&Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei R** K*** , geb. ****, S***gasse ***, **** Wien, wegen Löschung einer Streitanmerkung (hier: wegen Kosten), über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 29.4.2026, 5 C 80/26y-6, den
B E S C H L U S S
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§§ 62 Abs Z 1 AußStrG, 126 GBG).
B e g r ü n d u n g :
Die Klägerin begehrte mit Mahnklage die Zahlung von Wohnbeiträgen und die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002. Das Erstgericht erließ einen Zahlungsbefehl, bestimmte die Kosten der Klage antragsgemäß und bewilligte die Klagsanmerkung.
In der Folge beantragte die Klägerin die Löschung der Klagsanmerkung wegen vollständiger Zahlung ihrer Forderung. Gleichzeitig beantragte sie, die Kostenentscheidung des Zahlungsbefehls gemäß § 54 Abs 2 ZPO zu ergänzen und die Beklagte zum Ersatz der Kosten des Löschungsantrags in Höhe von 103,92 Euro zu verpflichten.
Mit dem angefochtenen Beschlussbewilligte das Erstgericht die Löschung der Klagsanmerkung, wies jedoch den Antrag auf Zuspruch der Kosten ab. Diese Abweisung begründete es damit, dass das Verfahren über einen Antrag auf Löschung einer Klagsanmerkung auch dann ein Grundbuchsverfahren darstelle, wenn es vom Prozessgericht durchgeführt wird (5 Ob 112/16f). Im Grundbuchsverfahren gebe es keinen Kostenersatzanspruch (RIS-Justiz RS0035961).
Gegen die Abweisung ihres Kostenersatzbegehrens richtet sich der Rekurs der Klägerin . Sie strebt den Zuspruch der beantragten Kosten von 103,92 Euro an; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Rekurswerberin trägt im Wesentlichen vor, der Antrag auf Löschung der Streitanmerkung erfolge nicht im Grundbuchsverfahren, sondern im streitigen Verfahren. Seine Kosten seien Folge der Erfüllung einer nachprozessualen Verpflichtung zur Löschung der Streitanmerkung; sie hätten ihre Wurzel im beendeten Zivilprozess.
Dazu erwog der Rekurssenat :
Mit ihrem Rekursvorbringen übergeht die Klägerin die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts. Danach ist nicht nur das Verfahren über die Bewilligungeiner Streitanmerkung ein Grundbuchsverfahren (ausdrücklich für die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG: 5 Ob 196/17k = RS0060516 [T10], RS0060701 [T5]), sondern auch das Verfahren zur Löschungderselben und zwar auch dann, wenn der Antrag beim Prozessgericht gestellt wird (8 Ob 637/92 = RS0060516 [T1]; RS0060840 [T2]; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht 2§ 65 GBG Rz 12). Für die Löschung der Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG gilt § 65 Abs 1 GBG analog (5 Ob 2431/96b; 5 Ob 241/15z = MietSlg 67.473). An dieser Auffassung hält der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest (5 Ob 112/16f; 5 Ob 132/17y [Pkt 1.]). Von ihr abzugehen bieten die Ausführungen im Rekurs keinen Anlass.
Soweit im Grundbuchsgesetz (GBG) nichts anderes bestimmt wird, sind im Grundbuchsverfahren die Vorschriften des AußStrG ergänzend heranzuziehen (§ 75 Abs 2 GBG). Ein Kostenersatzanspruch im Grundbuchsverfahren ist daher nach § 78 AußStrG zu beurteilen (vgl 5 Ob 7/24a [Rz 21]).
§ 78 Abs 2 AußStrG macht eine Kostenersatzpflicht davon abhängig, dass eine Partei gegenüber anderen Parteien Erfolg hatte, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben. Von einer Verfolgung entgegengesetzter Interessen kann hier – anders als in den von der Rekurswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen 1 Ob 46/10g und 5 Ob 7/24a (vgl auch RS0126117) - keine Rede sein; ein Kostenersatz für den Antrag auf Löschung der Streitanmerkung gebührt daher nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob – wie das Erstgericht argumentierte - im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz grundsätzlich nicht stattfindet (so RS0035961; kritisch Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 4.126).
Der von der Rekurswerberin zitieren Entscheidung des LG Innsbruck, 4 R 496/11m, lag ein Löschungsbegehren der Beklagten nach Abweisung der Klage zugrunde. Das LG Innsbruck sah im Fall der Löschung einer unberechtigten Streitanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG eine Verfolgung "entgegengesetzter Interessen". Diese Konstellation liegt hier nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin war sie auch nicht verpflichtet die Löschung der (berechtigten) Klagsanmerkung zu beantragen. Vielmehr hätte die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin die Löschung der Streitanmerkung beantragen können ( Kodekin Kodek, Grundbuchsrecht², § 65 GBG Rz 11 und 13; vgl RS0115567); diesfalls hätte auch der Beklagten nach den oben dargelegten Grundsätzen kein Kostenersatz gebührt.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass für einen Antrag auf Löschung einer Streitanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG – sofern sich der Gegner nicht ausnahmsweise beteiligt – kein Kostenersatz gebührt (vgl Obermaier in Kostenhandbuch 4 Rz 4.126 mwN).
Dem Rekurs bleibt daher ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 75 Abs 2 GBG iVm § 78 AußStrG. Abgesehen davon, dass der Rekurs erfolglos blieb, kommt in Fällen der Streitanmerkung ein Ersatz der Rechtsmittelkosten (nur) dann in Betracht, wenn im (einseitigen) Rechtsmittelverfahren entgegengesetzte Interessen verfolgt werden (vgl RS0126117). Das ist hier nicht der Fall.
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