RGZ0000000 – LG für ZRS Graz Rechtssatz
Keine Verbesserbarkeit eines Zwangsversteigerungsantrages, dem die erforderlichen Titel nicht angeschlossen sind, wenn sich die betreibende Partei (Wohnungseigentümergemeinschaft) auf das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach §13c Abs3 bis 5 WEG 1975 bzw. jetzt §27 WEG 2002 beruht.