JudikaturLG für ZRS Graz

RGZ0000000 – LG für ZRS Graz Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2003

Keine Verbesserbarkeit eines Zwangsversteigerungsantrages, dem die erforderlichen Titel nicht angeschlossen sind, wenn sich die betreibende Partei (Wohnungseigentümergemeinschaft) auf das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach §13c Abs3 bis 5 WEG 1975 bzw. jetzt §27 WEG 2002 beruht.

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