Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin A* GmbH Co KG (vormals A* KG) , (Masseverwalter D*, Rechtsanwalt in E*), über den Rekurs der Schuldnerin, vertreten durch Mag. Stephan Wirth, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10.3.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Die Schuldnerin ist im Gastgewerbe tätig und betreibt das F*-G* „H*“ in C*. Geschäftsführerin der nunmehrigen Komplementärin „H* G* GmbH“ (FN **) ist I*, die gleichzeitig einzige Kommanditistin der Schuldnerin ist.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) beantragte am 24.9.2025, über das Vermögen der Schuldnerin – damals noch unter A* KG firmierend – das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Sie stützte sich dabei auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 24.9.2025 über EUR 21.855,50 s.A. betreffend Beitragsrückstände für den Zeitraum November 2024 bis einschließlich August 2025. Sie behauptete, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig, und verwies diesbezüglich auf das von ihr angestrengte Exekutionsverfahren zu ** des Bezirksgerichts Dornbirn.
Laut einer vom Erstgericht hinsichtlich der Schuldnerin im Grundbuch durchgeführten Abfrage (ON 4 im Se-Verfahren **) ist die A* KG (= vormalige Firmenbezeichnung der Schuldnerin) (Mit-)Eigentümerin von 136/1096 Anteilen an EZ ** KG ** C* (B-LNR 21) verbunden mit Wohnungseigentum an den Geschäftsräumlichkeiten **, wobei diese mit einem Pfandrecht über insgesamt EUR 800.000,-- belastet sind. Unter C-LNR 47 und 48 sind die Klagsanmerkung gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 sowie die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von EUR 36.600,76 samt Zinsen und Kosten ersichtlich gemacht.
Mehrere Namensabfragen betreffend gegen die Schuldnerin anhängig gemachter Exekutionsverfahren ergaben, dass insbesondere die Antragstellerin, weiters die Eigentümergemeinschaft **straße B*, die J* sowie vier weitere Gläubiger Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin eingeleitet haben. Allein von 29.7.2024 bis 20.2.2026 wurden insgesamt 14 Exekutionsverfahren anhängig gemacht (vgl etwa ON 3 und ON 29 im Se-Verfahren). Auch nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurden zwei weitere Exekutionsverfahren eingeleitet (** und K*, je Bezirksgericht Dornbirn), wovon jenes zu K* per 9.3.2026 nach wie vor als offen aufschien (ON 29 im Se-Verfahren).
Zu der vom Erstgericht für den 4.12.2025 anberaumten Vernehmungstagsatzung erschien der (vormalige) Komplementär der Schuldnerin über gerichtliche Vorführung.
Er gab an, dass die Schuldnerin drei Dienstnehmer beschäftige. Er anerkannte die Antragsforderung, verneinte jedoch eine Zahlungsunfähigkeit. Die ursprüngliche Rechtsform der Kommanditgesellschaft der Schuldnerin werde auf eine GmbH Co KG geändert. Es seien Einnahmen aufgrund von Weihnachtsfeiern sowie einer „Finanzspritze der Bank“ zu erwarten, sodass sämtliche fällige Forderungen binnen 2 Monaten beglichen werden könnten (Protokoll vom 4.12.2025, ON 9 im Se-Verfahren).
Im Vermögensverzeichnis gemäß § 100a IO (Beilage zu ON 9 im Se-Verfahren) führte der vormalige Komplementär als fällige Forderungen Rückstande bei der Antragstellerin in Höhe von EUR 24.000,--, beim L* in Höhe von EUR 12.000,-- und bei der Hausverwaltung in Höhe von EUR 36.000,-- (insgesamt daher EUR 72.000,--) an. Weiters listete er Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von EUR 12.000,-- sowie Verbindlichkeiten bei der Bank in Höhe von EUR 910.000,-- auf. Die zwei Konten der Schuldnerin bei der Bank hätten einen Stand von minus EUR 732.357,78 und minus EUR 177.293,32. Neben dem angeführten Liegenschaftsvermögen sei die Schuldnerin Eigentümerin von betrieblichem Umlaufvermögen im Wert von EUR 5.000,-- und betrieblichem Anlagevermögen im Wert von ca. EUR 150.000,--.
Zum Nachweis des Vorliegens einer bloßen Zahlungsstockung wurde der Schuldnerin in der Vernehmungstagsatzung eine – dem Rekursgericht unbekannte – Frist eingeräumt (Protokoll ON 9, S 3).
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 8.1.2026 (eingetragen im Firmenbuch am 9.1.2026) wurde die Fortsetzung der Gesellschaft der Schuldnerin, die Änderung der Firmenbezeichnung sowie an Stelle des bisherigen Komplementärs die Eintragung der “H* G* GmbH“ als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bewilligt, nachdem über das Vermögen des (bisherigen) Komplementärs der Schuldnerin am Landesgericht Feldkirch zu ** der Konkurs eröffnet worden ist (Beschluss in ON 13 im Se-Verfahren).
Mit Beschluss vom 21.1.2026 wurde der Schuldnerin aufgetragen, binnen 10 Tagen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Darin wurden auch die zum 21.1.2026 offenen Exekutionen angeführt (ON 16 im Se-Verfahren).
Mit „E-Mail“ vom 17.2.2026 hat das Erstgericht dem früheren Komplementär unter Auflistung der offenen Rückstände der Schuldnerin bei der Antragstellerin und dem L* aufgetragen, bis längstens 26.2.2026 die Zahlungen an die Antragstellerin und das L* sowie „das Ergebnis der Bemühungen in Sachen Eigentümergemeinschaft“ nachzuweisen (ON 23 im Se-Verfahren).
Mit E-Mail vom 25.2.2026 übermittelte der frühere Komplementär der Schuldnerin das Schreiben der Hausverwaltung vom 25.2.2026 über eine Ratenzahlung per Umlaufbeschluss vom 30.1.2026. Hinsichtlich eines offenen Rückstands bei der Antragstellerin über ca. 3.000,-- habe er ein Ratenzahlungsansuchen gestellt. Diesbezüglich hoffe er auf eine Rückmeldung spätestens Anfang der folgenden Woche. Die restliche Forderung des L* über EUR 12.000,-- sei über seinen Finanzbuchhalter in Abklärung. Er warte auch hier auf eine Rückmeldung in den nächsten Tagen (ON 24 im Se-Verfahren).
Mit E-Mail vom Mittwoch, den 4.3.2026, teilte der frühere Komplementär dem Erstgericht mit, dass er Ende der Woche eine Bestätigung über die Zahlung der ersten von drei Raten an die Antragstellerin übermitteln werde. Er werde auch noch diese Woche vom L* Bescheid bekommen und dem Erstgericht am folgenden Wochenende alles zusenden (ON 25 im Se-Verfahren).
Mit E-Mail vom 9.3.2026 (ein Montag) verwies der frühere Komplementär auf eine Mandelentzündung mit Fieber, welche ihn an den Zahlungen gehindert habe (ON 26).
Ein Tätigwerden der Geschäftsführerin der nunmehrigen Komplementärsgesellschaft der Schuldnerin ist nicht aktenkundig.
Das Erstgericht eröffnete mit dem angefochtenen Beschluss über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses und bestellte D*, Rechtsanwalt in E*, zum Masseverwalter.
In der Begründung hielt es fest, dass bei der Antragstellerin noch immer ein Betrag von EUR 3.428,60 unberechtigt aushafte. Darüber hinaus bestehe beim L* per 12.2.2026 ein fälliger Rückstand von EUR 12.719,35, wobei seit Februar 2025 von der Schuldnerin weder Zahlung geleistet noch eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Die Schuldnerin habe zwar hinsichtlich der von der Wohnungseigentümergemeinschaft betriebenen Forderung von EUR 54.241,89 eine Ratenzahlungsvereinbarung nachgewiesen, es sei aber dennoch von ihrer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. So habe sie die Erledigung des Exekutionsverfahrens der N* GmbH Co KG nicht nachgewiesen. Schließlich sei während des laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens (am 20.2.2026) ein weiterer Exekutionsantrag eingebracht worden.
Vermögen zur Kostendeckung des Verfahrens sei in Form von Anfechtungsansprüchen und Liegenschaftsvermögen vorhanden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin , in dem sie eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags anstrebt.
Die Antragstellerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Schuldnerin stellt in ihrem Rekurs die vom Erstgericht angenommene Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung in Abrede. Sie habe ausreichend liquide Mittel, um sämtliche Schulden zu bedienen.
Die restlich aushaftende Forderung der Antragstellerin sei am 9.3.2026 durch Zahlung von EUR 4.000,-- beglichen worden. Dem L* habe sie am 9.3.2026 einen Betrag von EUR 12.184,31 bezahlt. Auch die beiden exekutiv betriebenen Forderungen der N* GmbH Co KG (O*) über EUR 2.950,70 und der P* (K*) über EUR 962,74 seien am 9.3.2026 beglichen worden. Betreffend die Forderung der (richtig) Eigentümergemeinschaft über die Sanierungskosten sei mit Umlaufbeschluss vom 30.1.2026 eine monatliche Ratenzahlung vereinbart worden.
Unter einem brachte die Schuldnerin Zahlungsbestätigungen an das L*, die Antragstellerin sowie zu O* und K* und das Schreiben der Hausverwaltung vom 25.2.2026 zum Umlaufbeschluss vom 31.1.2026 in Vorlage.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
2. Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
2.1. Die dem Antrag zugrunde liegende Forderung wurde – da sie sich auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gründet – nicht nur glaubhaft gemacht, sondern von der Schuldnerin überdies zumindest dem Grunde nach durch teilweise und zwischenzeitlich auch vollständige Zahlung (zumindest der Antragsschuld) anerkannt.
2.2. Auch die zweite in § 70 IO normierte Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung, nämlich die Zahlungsunfähigkeit, wurde von der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen, welche – wie auch hier – bereits seit mehreren Monaten fällig sind ( Mohr , IO 11 , § 70 IO, E 70; Schumacher in KLS², § 66 IO, Rz 42) stellt ebenso wie der Umstand, dass ein Exekutionsverfahren behängt, ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar (RS0064528; OLG Innsbruck 1 R 29/25m ,1 R 56/25g, ua).
2.3. Die Schuldnerin beruft sich nunmehr erstmals in ihrem Rekurs darauf, dass sie am 9.3.2026 die offenen Rückstände bei der Antragstellerin, dem L*, der N* GmbH Co KG und der P* beglichen habe.
Dazu ergab eine amtswegig durchgeführte Registerabfrage des Rekursgerichts, dass die Durchführung der vollständigen Restzahlung zu K* erst am 12.3.2026 und damit nach Beschlussfassung durch das Erstgericht erfolgte. Wie nachfolgend dargestellt, kommt es aber auf diese einzelnen Zahlungen nicht an.
3.1. Gemäß § 70 Abs 4 IO ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch nicht zu berücksichtigen, dass der antragstellende Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass dessen Forderung nach Antragstellung befriedigt worden ist. Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit kommt es nur darauf an, ob zum Entscheidungszeitpunkt – gegenüber welchen Gläubigern auch immer – (unregulierte) Verbindlichkeiten offen aushaften. Die Befriedigung der Antragsschuld oder auch die Bescheinigung einer Stundungs- oder Ratenvereinbarung (nur) mit dem antragstellenden Gläubiger reichen sohin nicht aus, um das Vorliegen der von der Antragstellerin bescheinigten Zahlungsunfähigkeit zu entkräften.
3.2. Um berechtigt nur eine Zahlungsstockung annehmen zu können, setzt dies die hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass die Schuldnerin in einer kurzen, für die Beschaffung der nötigen Geldmittel erforderlichen Frist alle ihre Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Klar ist auch, dass eine nur punktuelle Befriedigung von Forderungen – nach der Methode „Loch auf, Loch zu“ – den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht ausschließt (vgl RS0064528 [T2]).
Der Oberste Gerichtshof hat für die Bejahung der Zahlungsstockung maximale Fristen des noch zulässigen Zahlungsdefekts definiert, wobei diese von ihm nicht als starre Grenze, sondern als Orientierungshilfe gesehen werden. Die Frist zur Beschaffung der erforderlichen Liquidität darf im sogenannten „Durchschnittsfall“ drei Monate nicht übersteigen. Eine noch längere Frist, höchstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist (8 Ob 117/15m, 8 Ob 118/11b, 3 Ob 90/10w).
Im vorliegenden Fall sind seit dem am 24.9.2025 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Insolvenzeröffnung bis zur angefochtenen Beschlussfassung bereits mehr als fünf Monate vergangen, ohne dass sämtliche fälligen Verbindlichkeiten von der Schuldnerin reguliert werden konnten oder die weitere Finanzierung aller fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten gesichert wäre. Während dieses Zeitraums sind gegen die Schuldnerin sogar zwei neue Exekutionsverfahren eingeleitet worden. Von einer bloßen Zahlungsstockung kann daher – entgegen dem Standpunkt im Rekurs – nicht ausgegangen werden.
4. Zur Widerlegung der Zahlungsunfähigkeit – diese Gegenbescheinigung hat die Schuldnerin von sich aus zu erbringen – ist es überdies notwendig, kurzfristig sämtliche Verbindlichkeiten offenzulegen. Nicht ausreichend ist nämlich, dass nur die Antragsschuld und die bereits in Exekution gezogenen Verbindlichkeiten getilgt oder einer Regulierung zugeführt werden (vgl § 70 Abs 4 IO).
Zur Widerlegung der von der antragstellenden Gläubigerin bescheinigten Zahlungsunfähigkeit muss die Schuldnerin glaubhaft machen, dass sie nicht nur die andrängenden, also ihre Forderung exekutiv betreibenden Gläubiger befriedigen kann oder Zahlungsvereinbarungen mit diesen getroffen wurden, welche sie auch einzuhalten imstande ist, sondern dass dies auch auf alle sonstigen Gläubiger mit fälligen Forderungen – hier etwa in Bezug auf die im Vermögensverzeichnis angegebenen Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 12.000,-- sowie weiters in Bezug auf Löhne der Dienstnehmer und auch auf (weiter anfallende) Dienstnehmerbeiträge gegenüber der Antragstellerin – zutrifft. Die Gegenbescheinigung ist daher nur dann erbracht, wenn die Schuldnerin bescheinigt, über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel in naher Zukunft zu verfügen bzw darüber Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben (vgl Mohr , IO 11 , § 70 IO, E 239, 240, 243, 244, 266; RS0052198; vgl Schumacher aaO, § 70 IO, Rz 57).
Diese zur Widerlegung der Zahlungsunfähigkeit erforderliche Gegenbescheinigung hat die Schuldnerin nicht erbracht. Ein derartiges Zahlenwerk oder eine diesbezügliche Aufstellung, welche die zu erwartenden (monatlichen) Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt und aufzeigt, wann und wie die rückständigen und (noch) laufenden Verbindlichkeiten (etwa Betriebskosten der Liegenschaft, die Löhne, monatlich fällig werdende Ratenzahlungspflichten, offene Lieferantenverbindlichkeiten) getilgt werden, blieb sie schuldig. Es reicht dazu nicht hin, dem Rekurs einzig einzelne Überweisungsbelege oder Korrespondenz beizulegen.
Die vom Insolvenzgericht anzustellende Prognose, ob die Bedienung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen möglich scheint, ist mangels Vorlage eines entsprechenden Zahlenwerks nicht möglich. Ein solches ist auch aus dem Rekurs und den dortigen Beilagen nicht erschließbar.
5. Insgesamt konnte die Schuldnerin somit eine bloße Zahlungsstockung weder im über fünf Monate anhängigen erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrem Rekurs überzeugend bescheinigen. Das Erstgericht durfte daher zu Recht zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung – schon allein aufgrund des damals noch offenen Exekutionsverfahrens – von ihrer Zahlungsunfähigkeit ausgehen. Auch nach der im Rekursverfahren gegebenen (und gemäß § 260 Abs 2 IO zu berücksichtigenden) Bescheinigungslage ist daher von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz auszugehen.
6. Weitere Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung ist gemäß § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Ein solches liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,-- veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Das Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein (§ 71 Abs 2 zweiter Satz IO).
Das Erstgericht hat diesbezüglich – ungeachtet des belasteten Liegenschaftsvermögens – zutreffend auf bestehende Anfechtungsansprüche verwiesen, die bei Prüfung des kostendeckenden Vermögens zu berücksichtigen sind ( Schumacher in KLS², § 71 IO, Rz 24, mwN). Die Bonität der Antragstellerin, gegen die (unter anderen) Anfechtungsansprüche zu stellen sein werden, ist nicht anzuzweifeln. Darüber hinaus wurde im Vermögensverzeichnis gemäß § 100a IO allein schon ein betriebliches Umlaufvermögen im Wert von etwa EUR 5.000,-- angeführt.
Das Vorliegen kostendeckenden Vermögens wird seitens der Schuldnerin im Rekurs auch nicht in Zweifel gezogen.
7. Das Erstgericht hat somit frei von Rechtsirrtum den angefochtenen Insolvenzeröffnungsbeschluss gefasst.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
8. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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