5Ob123/04f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch Dr. Karl Margreiter und Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Thomas Hufnagl, Rechtsanwalt in Salzburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Christian M*****, wegen EUR 1.569,10 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19. März 2004, GZ 53 R 15/04v 7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 15. Oktober 2003, GZ 1 C 1111/03y 3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zugelassen, es bestehe noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Klagsanmerkung nach § 27 WEG 2002 beim halben Mindestanteil einer Eigentümerpartnerschaft erfolgen könne.
Der erkennende Senat hat diese Frage (im Zusammenhang mit der anderen Hälfte desselben Mindestanteils) inzwischen bereits zu 5 Ob 67/04w - negativ - beantwortet: Danach muss sich das Vorzugspfandrecht bei einer Eigentümerpartnerschaft auf den gesamten gemeinsamen Mindestanteil beziehen. Die Klagsanmerkung gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 hat den gesamten gemeinsamen Mindestanteil zu erfassen. Richtig wäre es gewesen, unter Berufung auf die gesetzliche Solidarhaftung der Partner (§ 13 Abs 4 WEG 2002) beide Miteigentümer an dem mit Wohnungseigentum an W 32 verbundenen Mindestanteil zu klagen und die Anmerkung der Klage bei beiden Anteilen zu verlangen.
Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung somit nicht (mehr) bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.