IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 19.01.2026 versandten Behindertenpass, XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem am 08.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich Orthopädie vom 27.11.2025 (vidiert 28.11.2025) wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 25.11.2025, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Gesundheitsstörung 2 führt nicht zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes und steigert bei fehlender additiver Einschränkung im Alltag nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Für die eingebrachte Gesundheitsstörung im Bereich des linken Sprunggelenks besteht keine Einstufungsrelevanz nach EVO. Weitere orthopädische Gesundheitsstörungen zur Einstufung liegen derzeit nicht vor.
Nachuntersuchung 11/2026 - Verlaufskontrolle nach ACDF C5/6 vom 06.05.2025 – Eine Besserung der Beschwerden ist bei normalem postoperativem Verlauf anzunehmen.“
In dem des Weiteren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 11.12.2025 (vidiert 16.12.2025) wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 2 steigert nicht weiter wegen relativer Geringfügigkeit. (Die beiden Gesundheitsstörungen wurden dem Vorgutachten entnommen.)
In der sodann von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 22.12.2025 wird von einem Sachverständigen aus dem Bereich Allgemeinmedizin im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 2 steigert um eine Stufe wegen zusätzlicher Einschränkung. Die Gesundheitsstörungen 3 und 4 steigern nicht weiter wegen relativer Geringfügigkeit.
Nachuntersuchung 11/2026 - Verlaufskontrolle nach ACDF C5/6 vom 06.05.2025 – Eine Besserung der Beschwerden ist bei normalem postoperativem Verlauf anzunehmen.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2025 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung begründet zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.2. Mit dem Bescheid vom 19.01.2026, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag vom 08.07.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien.
I.3. Mit Schreiben vom 19.01.2026 wurde der bP der verfahrensgegenständliche, mit 30.11.2026 befristete Behindertenpass, XXXX , übermittelt.
I.4. In ihrer mit Schreiben vom 29.01.2026 fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet sich die bP gegen die befristete Ausstellung ihres Behindertenpasses. Die Versteifung ihrer Halswirbel ziehe sowohl dauerhafte Bewegungseinschränkungen, dauerhafte Bewegungsschmerzen sowie dauerhafte Nervenschäden mit einem schmerzenden Ziehen im rechten Arm mit sich.
I.5. Mit Schreiben vom 05.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Folgende körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das unter der lfd. Nr. 02 angeführte Leiden steigert um eine Stufe wegen zusätzlicher Einschränkung. Die unter den lfd. Nr. 03 und 04 angeführten Leiden steigern wegen relativer Geringfügigkeit nicht.
Nachuntersuchung 11/2026 - Verlaufskontrolle nach ACDF C5/6 vom 06.05.2025 – Eine Besserung der Beschwerden ist bei normalem postoperativem Verlauf anzunehmen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die Funktionseinschränkungen wurden von den Sachverständigen unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die bP tritt der vorgenommenen Einschätzung im Hinblick auf den GdB auch nicht entgegen.
Die Verlaufskontrolle wird im eingeholten Sachverständigengutachten mit der anzunehmenden Verbesserung der Beschwerden bei normalen postoperativen Verlauf nach ACDF C5/6 empfohlen. Diese Aussage bedeutet nicht, dass ein vollständiges Abklingen der Beschwerden bei normalem postoperativen Verlauf erwartet wird, sehr wohl aber eine Abschwächung. Wenn die bP für die Zukunft Beschwerden gleichbleibender Stärke bzw. Intensität erwartet, so ist festzuhalten, dass sie ausreichend Gelegenheit hatte, die Erwartung des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften oder substantiiert Gründe anzuführen, die gegen das Eintreten einer Besserung des Leidens sprechen. Dies hat sie jedoch unterlassen und sich im Wesentlichen auf die Behauptung der „Dauerhaftigkeit“ zurückgezogen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Auszug aus dem Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:
„§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
[…]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
[…]
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
[…]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. […]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
II.3.3. Die bP führt in ihrer Beschwerde zwar die „ XXXX “, sohin die Geschäftszahl des Bescheides der belangten Behörde vom 19.01.2026 an, wendet sich aber zweifelsfrei gegen den ihr mit Schreiben vom 19.01.2026 übermittelten, mit 30.11.2026 befristeten Behindertenpass, XXXX , zumal auch mit dem Bescheid nicht über eine befristete bzw. unbefristete Ausstellung des Behindertenpasses abgesprochen wurde.
Im Zuge des auf Antrag der bP eingeleiteten Verfahrens auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde der belangten Behörde durch das eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.11.2025 offenbar, dass im Hinblick auf eine zwischenzeitig stattgefundene operative Revision im HWS-Bereich im Falle eines normalen postoperativen Verlaufs eine Verbesserung der Beschwerden und sohin eine Änderung beim GdB anzunehmen ist. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, erweist sich diese Einschätzung des Sachverständigen – u.a. auch im Hinblick auf die mit der Operation verfolgten Zweck – als schlüssig und wurde dieser von der bP auch nicht substantiiert im Sinne der Judikatur widersprochen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist ein Behindertenpaß aber nur dann unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Die belangte Behörde ist gemäß §43 Abs. 1 BBG von Amts wegen verpflichtet, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen.
Die belangte Behörde hat folglich aufgrund der zu erwartenden Verbesserung von Amts wegen den „alten, unbefristet ausgestellten Behindertenpass“ rückgefordert und mit Schreiben vom 10.01.2026 den „neuen, mit 30.11.2026 befristeten Behindertenpass, OB XXXX “, der bP übermittelt. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich im Ermessen der belangten Behörde steht, von Amts wegen jederzeit eine Überprüfung des Grades der Behinderung vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn ein Behindertenpass unbefristet ausgestellt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art, Ausmaß und insbesondere die Dauer der Funktionsbeeinträchtigungen. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurden die hierfür eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise