IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.09.2025, XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2026, XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem am 09.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2025, OB. XXXX , wurde der Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zurückgewiesen, da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 27.06.2025 noch kein Jahr vergangen sei und die bP eine offenkundige Änderung Ihrer Gesundheitsschädigung(en) nicht glaubhaft habe machen können.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.09.2025, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass gemäß den Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Mit Schreiben vom 29.10.2025 erhob die bP unter Beilage eines ärztlichen Attests einer Allgemeinmedizinerin vom 27.10.2025, einer fachärztlichen Stellungnahme vom 25.08.2025 sowie einem Entlassungsbrief des Uniklinikums Salzburg vom 24.05.2024 fristgerecht Beschwerden gegen die Bescheide vom 26.09.2025 und erklärte, dass sie die Entscheidungen der belangten Behörde für nicht richtig erachte.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 18.11.2025 aus dem Bereich Allgemeinmedizin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Gesundheitsstörung 1 wird durch die GS 2 und 3 um 2 Stufen auf den Gesamtgrad der Behinderung von 60% gesteigert, da es durch die GS 2 und 3 zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes kommt. Die GS 4 - 5 steigern aufgrund von relativer Geringfügigkeit nicht.“
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Es liegt kein fachärztlich-internistischer Befund vor, der eine erheblich eingeschränkte Herzfunktion bzw. eine verminderte kardiologische Belastbarkeit bestätigt, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde. Die Lungenfunktion zeigte sich im lungenfachärztlichen Befund vom 23.01.2025 altersentsprechend unauffällig. Ebenso liegt kein orthopädischer Befund vor, der eine erheblich reduzierte Gehstrecke infolge von Einschränkungen des Bewegungsapparates nachweist. Im Untersuchungsgutachten vom 22.05.2025 war der Einbeinstand beidseits möglich; unter eventueller Zuhilfenahme eines Gehstocks ist ein sicheres Ein- und Aussteigen daher als zumutbar einzuschätzen. Ob eine psychische Erkrankung vorliegt, die im Rahmen der Untersuchung zur Zumutbarkeitsbeurteilung öffentlicher Verkehrsmittel (UZM) relevant ist, wird noch durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt. Die vorgelegten Befunde lassen bisher insgesamt keine Einschränkungen erkennen, welche eine medizinische Begründung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.“
In dem des Weiteren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie vom 22.12.2025 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung vom 17.12.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Status Psychicus:
Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Stimmung depressiv bis dysphorisch, keine wahnhaften Inhalte, Flashbacks und Intrusionen, Panikattacken, keine Suizidgedanken, Appetit gut, Schlaf mit Medikation.
Nachuntersuchung 12/2028 - Da unter fortlaufender Therapie von einer Besserung des psychischen Zustandes ausgegangen werden kann
„Bei dem Klienten besteht hauptsächlich eine posttraumatische Symptomatik, welche auch zu einer ständigen Gereiztheit und Impulsivität führt, außerdem sind Flashbacks und Intrusionen immer wieder vorhanden. In Zusammenhang mit der posttraumatischen Problematik kommt es zu Angstzuständen und Panikattacken. Eine klaustrophobe Symptomatik ist nicht diagnostiziert. Die psychische Problematik führt zu keinen Einschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden, daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Klienten derzeit zumutbar.“
In der sodann von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 23.12.2025, welches von dem das Gutachten vom 18.11.2025 aus dem Bereich Allgemeinmedizin erstellt habenden Sachverständigen angefertigt wurde, wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Gesundheitsstörung 1 wird durch die GS 2, 3 und 4 um jeweils 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 80% gesteigert, da es durch die GS 2, 3 und 4 zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes kommt. Die GS 5 - 6 steigern aufgrund von relativer Geringfügigkeit nicht.“
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Es liegt kein fachärztlich-internistischer Befund vor, der eine erheblich eingeschränkte Herzfunktion bzw. eine verminderte kardiologische Belastbarkeit bestätigt, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde. Die Lungenfunktion zeigte sich im lungenfachärztlichen Befund vom 23.01.2025 altersentsprechend unauffällig. Ebenso liegt kein orthopädischer Befund vor, der eine erheblich reduzierte Gehstrecke infolge von Einschränkungen des Bewegungsapparates nachweist. Im Untersuchungsgutachten vom 22.05.2025 war der Einbeinstand beidseits möglich; unter eventueller Zuhilfenahme eines Gehstocks ist ein sicheres Ein- und Aussteigen daher als zumutbar einzuschätzen. Auch die psychische Problematik führt zu keinen Einschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden. Die vorgelegten Befunde lassen insgesamt keine Einschränkungen erkennen, welche eine medizinische Begründung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2025 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung begründet zu äußern und entsprechende Beweismittel (z.B. Befunde) vorzulegen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.2. Mit Schreiben vom 27.01.2026, XXXX wurde der bP von der belangten Behörde der Behindertenpass mit einem GdB von 80 vH und ohne die begehrte Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" übermittelt.
Ein Vorlageantrag betreffend OB: XXXX wurde nicht gestellt. Es besteht Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 21.01.2026, XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 41,42 und 46 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien.
Mit Schreiben vom 04.02.2026 stellte die bP betreffend XXXX den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Sie sei mit der abweisenden Entscheidung nicht einverstanden, leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Sozialphobie sowie wiederkehrenden Angst- und Panikattacken. Menschenmengen, Lärm, das Warten an Haltestellen sowie das notwendige Umsteigen lösten bei ihr massive Stressreaktionen aus und würden ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel praktisch unmöglich machen. Zusätzlich bestünden erhebliche körperliche Einschränkungen wie Belastungsdyspnoe, Wirbelsäulenbeschwerden mit Gangstörung sowie eine deutlich eingeschränkte Gehstrecke. Längeres Stehen sei für sie kaum möglich. Sie ersuche um eine persönliche fachärztliche Untersuchung, da ein Aktengutachten ihre Alltagssituation nicht ausreichend widerspiegle.
I.3. Mit Schreiben vom 10.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
II.1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2025 war der bP ein Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH und ohne die begehrte Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" übermittelt worden.
Mit Bescheid vom 25.06.2025 war ihr Antrag vom 17.07.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass abgewiesen worden.
Diesen Entscheidungen lag ein Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 24.05.2025 zugrunde, welches von jenem Sachverständigen stammt, der im nunmehrigen Verfahren sowohl das Gutachten vom 18.11.2025 als auch die Gesamtbeurteilung erstellt hat.
In diesem Gutachten wurden auf Basis einer klinischen Untersuchung am 22.05.2025 folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, festgestellt:
II.1.3. Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden unter lfd. Nr. 01 wird durch die Leiden unter den lfd. Nr. 02, 03 und 04 um jeweils eine Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 80 vH gesteigert, da es durch die Leiden unter den lfd. Nr. 02, 03 und 04 zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes kommt. Die Leiden unter den lfd. Nr. 05 -06 steigern aufgrund von relativer Geringfügigkeit nicht.
Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, sie kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe in einem langsamen Tempo zurücklegen. Die Funktionen der unteren Extremitäten sind ausreichend, um die bei der Benützung öffentlicher Transportmittel auftretenden Höhen- und Niveauunterschiede eventuell unter Zuhilfenahme eines Gehstocks überwinden zu können. Eine wesentliche Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten liegt nicht vor, sodass Greifbewegungen und das Halten an Griffen und Stangen gewährleistet sind. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist im Hinblick auf die körperliche Konstitution der bP als gegeben anzusehen. Eventuell Auftretende Schmerzen erreichen kein die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinderndes Ausmaß. Es liegen keine, die bP an der Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke bzw. der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hindernde Einschränkungen der kardiologischen oder pulmologischen Belastbarkeit vor. Die bestehende psychische Problematik steht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegen. Die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels ist unter Beachtung sämtlicher vorliegender Funktionsbeeinträchtigungen gewährleistet.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 18.11.2025 und dem Bereich der Psychiatrie vom 22.12.2025 sowie die Gesamtbeurteilung vom 23.12.2025 sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Wenn die bP im Vorlageantrag eine persönliche Untersuchung moniert, so ist einerseits zu betonen, dass das Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie auf Grundlage einer klinischen Untersuchung erstellt wurde, sowie andererseits hinsichtlich des Gutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 18.11.2025 auf die erst am 22.05.2025 erfolgte klinische Untersuchung durch den Sachverständigen zu verweisen. Die Einschätzung der Auswirkungen der körperlichen Funktionseinschränkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgte sohin auf Basis einer klinischen Untersuchung, zumal in den knapp sechs Monaten nach dieser Begutachtung bis zur Erstellung des Aktengutachtens vom 18.11.2025 keine substantiiert vorgebrachten Verschlechterungen des körperlichen Gesundheitszustandes eingetreten sind bzw. diesbezüglich auch keine Befunde entsprechender Fachärzte vorgelegt wurden.
Die Auswirkungen des unter lfd. Nr. 01 angeführten Leidens auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden von einem Sachverständigen für Psychiatrie im Rahmen einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorgelegten Beweismittel eingeschätzt. So leide die bP hauptsächlich an einer posttraumatischen Symptomatik mit Angstzuständen und Panikattacken, eine klaustrophobe Symptomatik sei nicht diagnostiziert. Der Sachverständige hielt ausdrücklich fest, dass die psychische Problematik der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegenstünde.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Gutachten, vielmehr wurden sie seitens der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Mit ihren Ausführungen im Vorlageantrag zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel der Sachverständigengutachten auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend. Die bP hat zudem weder Ungereimtheiten noch Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Sie beschränkte sich in ihrem Vorlageantrag im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die Auswirkungen ihrer psychischen und körperlichen Erkrankungen auf ihre Mobilität nicht ausreichend gewürdigt worden seien bzw. auf eine Wiederholung ihrer Leiden, die jedoch in den Gutachten sehr wohl Berücksichtigung fanden.
Es bedarf aber eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Der Antrag auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens ist als Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dienen würde, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:
II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:
„§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
[…]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
II.3.2.2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF:
„§ 1. […]
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. […]“
II.3.3. Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die psychische Problematik hindert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannten Eintragungen erfüllt sind, wurden die seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten herangezogen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden diese der Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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