(1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
(2) Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.
Rückverweise
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 88a
…deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden. (2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen: 1. Aussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985; 2. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG; 3. Beschlüsse gemäß § 30b…
VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 25a Revision
…2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3; 3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2. (3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst…