Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Vorlageantrag des Ing. D D, zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025, W227 2309745 1/13E, betreffend Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
1Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 VwGG den gegenständlichen Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück.
Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es das Anbringen (eine Säumnisbeschwerde betreffend Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen) gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Technische Universität Wien weitergeleitet habe und damit keine Säumnis vorliege.
2 Dagegen richtet sich der gegenständliche vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof am 19. November 2025 übermittelteVorlageantrag vom 12. November 2025, auf Grund dessen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30b Abs. 1 VwGG zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (vgl. VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0019).
3 Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt wenn auch nicht bindendeine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Dies gilt sinngemäß für die Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 24.7.2019, Fr 2019/01/0016, mwN).
4 Ausgehend davon erweist sich der vorliegend gestellte Fristsetzungsantrag als unzulässig.
Er war gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2025
Rückverweise