Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in den Fristsetzungsverfahren der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***stV***, Adresse, über deren (insgesamt vier) Anträge vom 3.3.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nach § 46 VwGG) wegen Versäumung von Fristen zur (ordnungsgemäßen) Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen beschlossen:
Den Anträgen wird nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit vier - jeweils als "Säumnisbeschwerden gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG" bezeichneten - Eingaben vom 10.1.2025 brachte die Antragstellerin (vier) Fristsetzungsanträge ein. Das Bundesfinanzgericht (BFG) habe nicht binnen gesetzlicher Frist über Beschwerden der Antragstellerin vom 25.6.2019 entschieden, welche diese gegen abgabenbehördliche Bescheide betreffend die Feststellung der Einkünfte der R OG für die Jahre 2014 bis 2017 erhoben habe.
Für jedes der vier "Beschwerdejahre" wurde mittels eigenem Schriftsatz ein Fristsetzungsantrag eingebracht.
Da es diesen Anträgen an der Bezeichnung des gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VwGG erforderlichen Begehrens mangelte, erließ das BFG am 21.1.2025 entsprechende Mängelbehebungsaufträge.
Mit (vier) Eingaben vom 27.1.2025 reichte die Antragstellerin "Verbesserungen" zu den Mängelbehebungsaufträgen des BFG ein.
Mit Beschluss vom 12.2.2025 erklärte das BFG die Fristsetzungsanträge als gegenstandslos und stellte die Fristsetzungsverfahren ein. Die Antragstellerin habe jeweils neue Schriftsätze eingebracht, es aber unterlassen, binnen gesetzter Mängelbehebungsfrist die zurückgestellten Fristsetzungsanträge wieder vorzulegen. Überdies würden die neuen Eingaben nicht die in § 38 Abs. 3 Z 2 und Z 4 VwGG normierten Inhaltserfordernisse aufweisen. Die den Fristsetzungsanträgen anhaftenden Mängel seien daher binnen gesetzter Frist nicht ordnungsgemäß behoben worden.
Mit (wiederum vier) Eingaben vom 3.3.2025 beantragte die Antragsteller zum Einen hinsichtlich des vorgenannten Beschlusses des BFG die Vorlage an den VwGH gemäß § 30b VwGG.
Zum Anderen begehrte sie damit die (hier gegenständliche) Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur (ordnungsgemäßen) Erfüllung der mit Beschluss des BFG vom 21.1.2025 gesetzten Mängelbehebungsfristen. Der Antrag wird wie folgt begründet:
"Mit Zustellung des Beschlusses des BFG vom 12.02.2025 [am 17.02.2025] erhielt die Partei und deren Rechtsfreund erstmalig Kenntnis davon, dass die Eingaben vom 14.01.2025, deren Verbesserung begehrt wurde, mit der Verbesserung nicht im Original mitübermittelt wurden und wird dies unter einem ebenfalls rechtzeitig und fristgerecht nachgeholt.
Die äußerst verlässliche, jahrzehntelange Mitarbeiterin des Rechtsfreundes hat die Verbesserung samt Fristsetzungsantrag vom 27.01.2025 im Vertrauen auf die Vorbereitung der Poststücke durch RA stV nach Unterfertigung derselben kuvertiert und versandt und übersehen, dass es sich bei den im Akt verbliebenen Eingaben um die Originale und nicht um Kopien gehandelt hat, wodurch sie jedoch keinen weiteren Kontrollbedarf sah, da im Sinne der ständigen Übung in der Kanzlei des Rechtsfreundes der Antragstellerin immer ein Exemplar eines Schriftstückes im Akt zu verbleiben hat.
Aus diesem Missverständnis zwischen Rechtsanwalt und Kanzleimitarbeiterin und dem Glauben, das entsprechende Poststück vollständig abgefertigt zu haben, ist allerhöchstens ein Versehen minderen Grades abzuleiten, weshalb die Wiedereinsetzung zulässig und der diesbezügliche Antrag berechtigt ist.
Beweis: Eidesstattliche Erklärung Frau S vom 3.3.2025.
Unter einem wird die versäumte Verfahrenshandlung, die Wiedervorlage des zurückgestellten Fristsetzungsantrages/der Säumnisbeschwerde vom 10.1.2025 nachgeholt."
Die zu Beweiszwecken beigefügte "Eidesstattliche Erklärung" der Kanzleimitarbeiterin hat folgenden Wortlaut:
"Ich, Frau S, geboren am 00.00.0000, bin seit über 20 Jahren, seit 2009 als Kanzleileiterin des RA stV, A-Gasse, G bei diesem beschäftigt.
Stets erfülle ich meine Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft.
Die Akten mit der jeweiligen Mängelbehebung zu dem jeweiligen Mängelbehebungsauftrag, des Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, zu GZ […], jeweils vom 21.01.2025, wie die jeweils zurückgestellte Beschwerden wurden mir durch RA stV* übergeben, um diese auftragsgemäß einzukuvertieren und zur Post zu geben.
Ich war der Überzeugung, die Mängelbehebungen jeweils gemeinsam mit der ursprünglichen Säumnisbeschwerde, welche durch das Bundesfinanzgericht mit dem Mängelbehebungsauftrag zurückgestellt worden waren, versandbereit gemacht und zur Post gebracht zu haben und habe ich dies auf Nachfrage durch RA stV* diesem das auch entsprechend mitgeteilt.
Erst aus der Zustellung der Gegenstandsloserklärung und der Einstellung des Fristsetzungsantrages, für alle 4 Fristsetzungsanträge in einem Dokument am 17.2.2025 wegen nicht vollständiger Mängelbehebung kam erstmalig zu Tage, dass ich offenbar übersehen hatte, die ursprünglichen Anträge mit in das Kuvert zu geben, da sich tatsächlich im Akt die rückgestellten Anträge und nicht nur Kopien davon befanden, und wieder an das Bundesfinanzgericht zu senden.
Ich ging davon aus, dass die, von stV* unterfertigten Poststücke vollständig und lediglich zu kuvertieren waren, sodass mir vorab genannter Umstand, dass nämlich die rückgestellten Anträge im Akt verblieben waren, nicht auffiel.
Ein derartiger Fehler ist mir noch nie unterlaufen und kontrolliere ich immer jeden Postausgang, sowohl per E-Mail aber auch die Poststücke nach.
Warum ich in diesem Fall trotz größter Sorgfalt übersehen habe, die Säumnisbeschwerden mit einzukuvertieren, ist mir nicht erklärlich."
In der Folge legte das BFG dem VwGH die oa. Eingaben der Antragstellerin vom 3.3.2025 (zum Zwecke der Absprache über die Vorlageanträge nach § 30b VwGG) vor.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8.4.2025, Fr 2025/15/0009 bis 0012-3, übermittelte (bzw. retournierte) der VwGH diese Eingaben bzw. die darin gestellten Wiedereinsetzungsanträge vom 3.3.2025 zuständigkeitshalber an das BFG.
Rechtlich gilt Folgendes:
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag ist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (vgl. zB. VwGH 15.6.2005, 2005/13/0043).
Ein bloß minderer Grad des Versehens setzt voraus, dass die im Verkehr mit Gerichten übliche Sorgfalt eingehalten wurde (zB VwGH 13.3.1997, 87/18/0107). Für Rechtsanwälte und Steuerberater bedeutet dies ua.: Schriftstücke müssen rechtzeitig und verlässlich dem Rechtsanwalt wieder vorgelegt werden. Der Anwalt muss bei Unterfertigung einer Revision (oder eines Fristsetzungsantrages) auch die Vollständigkeit der Beilagen und die Anzahl der Ausfertigungen kontrollieren und darauf achten, dass der Beilagenvermerk auf dem jeweiligen Schriftsatz richtig und vollständig ist (vgl. in stRsp zB VwGH 28.3.2014, 2014/16/0004; VwGH 21.11.2013, 2013/16/0196; VwGH 25.7.2013, 2013/15/0211).
Fehlleistungen von Mitarbeitern stellen für den Vertreter der Partei dann ein solches unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seiner Mitarbeiter nachgekommen ist und durch geeignete Kontrollmechanismen dafür vorgesorgt hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen voraussichtlich rechtzeitig erkannt und deren Folgen vermieden werden können (zB. VwGH 22.3.2006, 2005/13/0177, mwN).
Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter zwar der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen. Dies setzt aber voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einem Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind. Fehler bei rein manipulativen Tätigkeiten berechtigen nur dann zur Wiedereinsetzung, wenn die Anweisungen, wie zum Beispiel der Beilagen- und Gleichschriftenvermerk, nachweislich richtig waren (zB VwGH 19.9.2013, 2013/15/0248). Erfolgt keine solche Anordnung, wird ausnahmsweise auch eine Kontrollpflicht des Vertreters über einfache Verrichtungen wie die Kuvertierung eines Verbesserungsschriftsatzes ausgelöst (VwGH 23.9.2010, 2010/15/0137; VwGH 26.6.2008, 2008/06/0085).
Unterfertigt der Parteienvertreter einen Schriftsatz zur Mängelbehebung, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht (und ordnungsgemäß) entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerkes auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht aus dem Grunde der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus (vgl. zB VwGH 28.3.2014, 2014/16/0004, mwN).
Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht dann nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (zB VwGH 21.11.2013, 2013/16/0196, mwN).
Gegen die Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlerhafter Mängelbehebung (§ 33 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 VwGG) wird eine Wiedereinsetzung in aller Regel nicht zugelassen, weil die Einstellung durch eine dem Auftrag entsprechende Mängelbehebung abwendbar und durch einen Rechtsanwalt vorhersehbar ist (zB VwGH 16.9.2009, 2009/05/0190).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage konnte dem Wiedereinsetzungsantrag im vorliegenden Fall keine Folge geleistet werden:
In den (vier inhaltlich ident ausgeführten) Wiedereinsetzungsanträgen vom 3.3.2025 wird die unterbliebene vollständige Erfüllung der Mängelbehebungsaufträge vom 21.1.2025 im Wesentlichen mit einem der Kanzleileiterin unterlaufenen Kuvertierungs- und Abfertigungsfehler begründet.
Dabei lässt die Antragstellerin allerdings unerwähnt, dass die "Verbesserungsschriftsätze" vom 27.1.2025 keine Beilagenvermerke enthielten, an Hand derer die Mitarbeiterin die vollständige Abfertigung der Schriftsätze nochmals hätte kontrollieren können. Neben dem Hinweis auf die erteilte Vollmacht weisen diese Eingaben lediglich jeweils den Gleichschriftenvermerk "1-fach" auf. Aber auch aus dem (restlichen) Inhalt und Wortlaut der "Verbesserungen" vom 27.1.2025 geht nicht einmal ansatzweise hervor, dass eine Wiedervorlage der zurückgestellten Eingaben intendiert gewesen wäre. Mit der allfälligen Erteilung einer bloß mündlichen Anordnung, welche Beilagen zu kuvertieren seien, hat der Rechtsvertreter jedenfalls eine gefahrengeneigte Situation geschaffen. Dies hätte jedenfalls eine weitere Kontrolltätigkeit seitens des Rechtsvertreters betreffend die richtige - insbesondere vollständige - Abfertigung der Verbesserungsschriftsätze erfordert (s. nochmals zB VwGH 19.9.2013, 2013/15/0248).
In Ermangelung einer schriftlichen Anordnung des Rechtsvertreters (in Form eines entsprechenden Beilagenvermerkes) hatte die Mitarbeiterin keine Veranlassung, die Originaleingaben vom 10.1.2025 den angeführten Verbesserungsschriftsätzen anzufügen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter im vorliegenden Fall seiner ihn vor dem Kuvertieren bzw. der Postaufgabe durch einen Mitarbeiter treffenden Überwachungspflicht bei Unterfertigung der Mängelbehebungsschriftsätze nachgekommen ist. Bei entsprechender Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht hätte der Rechtsvertreter die Angaben über die Beilagen auf dem Rubrum der Verbesserungen entsprechend zu ergänzen gehabt. Die Nichtanführung der Originalschriftsätze als Beilagen löste daher die vom Regelfall abweichende, ausnahmsweise Kontrollpflicht des Vertreters der Antragstellerin über eine derart einfache Verrichtung wie die Kuvertierung und Postaufgabe des Verbesserungsschriftsatzes samt notwendiger Beilagen aus (VwGH 26.6.2008, 2008/06/0085).
Dass eine solche Kontrolle nach entsprechender Kuvertierung der Verbesserungsschriftsätze samt Beilagen vorgesehen gewesen wäre bzw. tatsächlich stattgefunden hätte, geht weder aus dem Vorbringen des Rechtsvertreters der Antragstellerin noch aus der eidesstattlichen Erklärung der Kanzleiangestellten vom 3.3.2025 hervor.
Abgesehen davon hätte dem Rechtsvertreter der Antragstellerin bei Aufwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt schon bei Abfassung der Verbessungsschriftsätze vom 27.1.2025 die fehlende Angabe betreffend die Beilagen auffallen müssen und er hätte die Angabe betreffend die anzuschließenden Beilagen (nämlich der zurückgestellten Fristsetzungsanträge) entsprechend vervollständigen müssen (s. nochmals zB VwGH 26.6.2008, 2008/06/0085).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Übrigen die Angaben der Kanzleiangestellten des Rechtsvertreters in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 3.3.2025 nicht konsistent sind:
Zunächst wird ausgeführt, dass ihr die Akten mit der jeweiligen Mängelbehebung sowie "die jeweils zurückgestellten Beschwerden" vom Rechtsvertreter übergeben worden seien, "um diese auftragsgemäß einzukuvertieren und zur Post zu geben" (dritter Absatz der eidesstattlichen Erklärung). In weiterer Folge gibt die Angestellte (im sechsten Absatz der Erklärung vom 3.3.2025) an, sie sei davon ausgegangen, dass "die [vom Rechtsvertreter] unterfertigten Poststücke vollständig und lediglich zu kuvertieren waren, sodass mir vorab genannter Umstand, dass nämlich die rückgestellten Anträge im Akt verblieben waren, nicht auffiel."
Gemäß der erstangeführten Angabe (im dritten Absatz der Erklärung) wären der Kanzleileiterin auch die "zurückgestellten Beschwerden" übergeben worden. Die zweitzitierte Angabe impliziert hingegen, dass die abzufertigenden Poststücke der Mitarbeiterin tatsächlich nicht vollständig zur Kuvertierung und Abfertigung ausgehändigt wurden (und die rückgestellten Anträge im Akt verblieben sind). In diese (zweitangeführte) Richtung weist auch das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag selbst, wonach die Mitarbeiterin "die Verbesserung (…) im Vertrauen auf die Vorbereitung der Poststücke durch den Rechtsanwalt (…) nach Unterfertigung derselben kuvertiert und versandt", jedoch übersehen habe, dass die Originale der Fristsetzungsanträge im Akt verblieben seien. Dieses Vorbringen lässt darauf schließen, dass die zurückgestellten Schriftsätze der Angestellten für Zwecke der gemeinsamen Versendung mit der Mängelbehebung de facto gar nicht übergeben worden sind. Dass sie selbst die Beilagen von den Verbesserungsschriftsätzen (wieder) abgetrennt bzw. entfernt und im Akt abgelegt hätte, wird nicht behauptet.
Es kann aber letztlich ohnehin dahingestellt bleiben, ob der Kanzleileiterin die Verbesserungsschriftsätze (gemeinsam) mit den zurückgestellten Originaleingaben zur Kuvertierung und Versendung übergeben wurden oder nicht, da der Rechtsvertreter der Antragstellerin auf dem Rubrum der Verbesserungsschriftsätze keine entsprechenden Anordnungen angebracht hat und er auf Grund der oa. Rechtsprechung des VwGH mangels der entsprechenden Beilagenvermerke jedenfalls zur (nochmaligen) Kontrolle der Eingaben auf deren Vollständigkeit verpflichtet gewesen wäre.
Dazu kommt, dass die Einstellung (der Fristsetzungsverfahren) durch eine dem Auftrag entsprechende Mängelbehebung abwendbar und durch einen Rechtsanwalt jedenfalls vorhersehbar gewesen wäre (s. nochmals VwGH 16.9.2009, 2009/05/0190).
Insgesamt ist daher der Antragstellerin bzw. deren Rechtsvertreter aus den dargelegten Gründen ein nicht nur minderer Grad des Versehens an der unterbliebenen vollständigen Mängelbehebung im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG anzulasten, sodass den Wiedereinsetzungsanträgen kein Erfolg beschieden sein konnte.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich in der vorliegenden Entscheidung auf die in der Begründung zitierte (umfangreich vorhandene) Judikatur des VwGH stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne lag daher nicht vor und konnte die Revision sohin nicht zugelassen werden.
Graz, am 6. Mai 2025