JudikaturVwGH

Fr 2025/18/0011 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über den Fristsetzungsantrag 1. der F E, und 2. der S A, beide vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylangelegenheiten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Mit dem im Familienverfahren ergangenen Erkenntnis vom 8. Oktober 2025, W610 2295555 1/14E und W610 2295553 1/13E, hat das Bundesverwaltungsgericht die versäumte Entscheidung innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren gesetzten dreimonatigen Frist nachgeholt und eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. z.B. VwGH 7.8.2025, Fr 2025/18/0007, mwN). Zudem war da nur ein (gemeinsamer) Fristsetzungsantrag vorliegt die Gebühr nach § 24a VwGG nur einmal zu entrichten und daher auch nur einmal zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinn VwGH 21.11.2023, Fr 2023/18/0021 bis 0025). Das diese Beträge übersteigende Mehrbegehren war somit abzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2025

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