Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Selcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von X vom 21. August 1979, Zl. 10-R-190/3/1979, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 3. Juli 1978 hat der Magistrat der Landeshauptstadt X über den Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 und Z. 28 des Forstgesetzes 1975 Geldstrafen in der Höhe von S 3.000,-- und S 5.000,-- verhängt und ausgesprochen, daß im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von fünf Tagen trete, weil der Beschwerdeführer als Schlägerungsunternehmer in der Zeit bis 15. November 1977 im Waldgrundstück eine bewilligungspflichtige Kahlschlägerung im Ausmaß von 0,7 ha durchgeführt habe, ohne sich vom Vorhandensein der erforderlichen behördlichen Schlägerungsbewilligung zu überzeugen, und weil er dabei auch die Kahlschlägerung eines hiebsunreifen Fichten-Kiefernhochwaldbestandes mit Durchschnittsalter von 55 Jahren durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 80 Abs. 1 und nach § 90 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 begangen. Zu diesen Vorwürfen hatte sich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 17. April 1978 dahingehend verantwortet, daß er in seinem Betrieb ein Formblatt aufgelegt habe, wonach die Schlägerungsbewilligung vom Auftraggeber beizubringen sei. Dies sei hier verabsäumt worden, doch habe die Waldeigentümerin versprochen, die Bewilligung nachzubringen. Im übrigen habe sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht um die Angelegenheit gekümmert, sondern sie durch seinen Angestellten H durchführen lassen. Er wisse aber, daß ihn dies nicht von seiner Verantwortung enthebe. Es sei aber nicht mutwillig, sondern nur nach Angaben der Auftraggeberin und im guten Glauben geschlägert worden, daß die erforderlichen Bewilligungen der Forstbehörde vorlägen. Diese Verantwortung sah die Forstbehörde erster Instanz nicht als geeignet an, den Beschwerdeführer zu entlasten. Der Schlägerungsunternehmer habe seine Angestellten entsprechend einzuweisen und für die Einhaltung der forstgesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Der Angabe, es sei nicht mutwillig geschlägert worden, stünden die Erklärungen der Waldbesitzerin entgegen, wonach sich die Schlägerung nur auf die notwendige Aufarbeitung der vorhandenen Schadhölzer erstrecken hätte sollen.
Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. August 1979 nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens insofern Folge gegeben, als das Strafverfahren hinsichtlich der von der Behörde erster Instanz angenommenen Übertretung des § 90 Abs. 2 Forstgesetz 1975 eingestellt wurde; diese Gesetzesbestimmung sei im Forstgesetz nicht unter Strafe gestellt, sie schaffe vielmehr nur die rechtliche Voraussetzung zur Bestrafung auch des Schlägerungsunternehmers, wenn er schuldhaft die Bestimmungen über die Fällung verletze. In diesem Zusammenhang sei auch die Zitierung der Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 Forstgesetz 1975 unrichtig.
Im übrigen, also hinsichtlich der Übertretung des § 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975 und der Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 28 dieses Gesetzes, bestätigte die belangte Behörde hingegen das angefochtene Straferkenntnis, Begründend ging sie von den Feststellungen des beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen aus. Demnach wurde auf der Waldparzelle durch das Schlägerungsunternehmen des Beschwerdeführers eine Kahlschlagnutzung eines ca. 45 - 60, im Mittel 55 Jahre alten Kiefern Fichten Bestandes im Ausmaß von 0,7 ha vorgenommen. Der nordseitig geneigte, frische, mittelgründige Unterhang lasse, wie auch angrenzenden Beständen ersichtlich sei, auf hohe Bonitäten schließen, das Maximum des Altersdurchschnittszuwachses für den verbleibenden Bestand wäre im Alter von ca. 70 Jahren zu erwarten gewesen. Auf der zur Nutzung herangezogenen Fläche seien nur mehr vereinzelt Schlagrückstände verblieben, die aus forstwirtschaftlichen und waldbaulichen Überlegungen im Zuge der Schlagsäuberung zu entfernen seien. Es handle sich daher um eine Kahlschlagnutzung, für die mit Rücksicht auf das 0,5 ha übersteigende Ausmaß eine Bewilligung nach § 85 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975 erforderlich gewesen wäre. Das durch Jahrringzählungen an den Stöcken exakt feststellbare Alter des genutzten Bestandes sei unter der nach § 80 Abs. 3 leg. cit. vorgesehenen Hiebsreife von 60 Jahren gelegen. Aus den von der Berufungsbehörde veranlaßten Einvernahmen der Ehegatten und der jugoslawischen Holzarbeiter stellte die belangte Behörde ferner fest, daß die Ehegatten entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers den. Arbeitern keine selbständigen Anweisungen über die Durchführung der Schlägerung gegeben hätten. Auf Grund dieser Gegebenheiten liege eine Übertretung des § 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975 eindeutig vor, für welche infolge der Bestimmung des § 90 Abs. 2 leg. cit. der Schlägerungsunternehmer zu bestrafen sei. Der Beschwerdeführer besitze infolge seiner Tätigkeit ausreichende forstliche Kenntnisse, um zu. erkennen, daß hiebsunreife Bestände zur Fällung gelangen sollten. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 genüge zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimme, fahrlässiges Verhalten. Das persönliche Verschulden könne aber bei den Personen, welche die Verantwortung für die Beobachtung der bestehenden Anordnungen zu tragen hätten, schon in der nicht entsprechenden Auswahl der Person, welcher die tatsächliche Durchführung übertragen sei, oder in deren ungenügender Beaufsichtigung gelegen seien. Es sei daher der Beschwerdeführer sehr wohl dafür verantwortlich, daß eine Übertretung nach § 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975 gesetzt worden sei, denn er sei seiner Anleitungs- und Beaufsichtigungspflicht nicht mit entsprechender Sorgfalt nachgekommen. Dies könne auch durch einen Hinweis auf die fachliche Befähigung des Außenbeamten nicht entkräftet werden. Dieser habe überdies ausdrücklich erklärt, daß er nicht Geschäftsführer des dem Beschwerdeführer gehörigen Unternehmens und daher auch nicht für dieses vertretungsbefugt sei. Die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe erscheine im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers schuldangemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 verletzt. Er führt dazu aus, den Schlägerungsauftrag habe sein Außenbeamter am 21. Oktober 1977 von erhalten. Danach sollten ca. 200 fm Nutzholz geschlägert werden. Der Beschwerdeführer, der an zahlreichen Orten geschäftlich tätig sei, bediene sich des zur Entgegennahme solcher Aufträge und zu deren Durchführung behaupte, daß bei der Auftragserteilung davon die Rede gewesen sei, daß reichlich vorhandene Schadhölzer geschlägert werden sollten, von einem Kahlschlag sei nicht gesprochen worden. Angesichts des Hinweises auf die Schlägerung von Schadhölzern im schriftlichen Auftrag vom 21. Oktober 1977 sei dort der Vordruck über eine Schlägerungsbewilligung nicht ausgefüllt. Er habe sich daher zu einem Bericht über diesen Auftrag an den Beschwerdeführer nicht veranlaßt gesehen, der Beschwerdeführer habe von den im Strafverfahren erörterten Vorkommnissen erst nach Beendigung der Schlägerung erfahren. Außerdem hätten die Ehegatten an Ort und Stelle den Arbeiter Anweisungen darüber erteilt, was zu schlägern sei. Der Beschwerdeführer kenne als absolut verläßlichen Menschen und habe daher mit Recht annehmen dürfen, daß er bei der Übernahme von Schlägerungsaufträgen auf die Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen bedacht sei. Insoweit sei also auch die Erteilung der Vollmacht des Beschwerdeführers an zur Entgegennahme von Schlägerungsaufträgen durchaus gerechtfertigt und eine geschäftliche Maßnahme, wie sie in allen größeren Betrieben vorkomme, in denen der Unternehmer nicht alles selbst tun könne. Der Beschwerdeführer habe daher nicht fahrlässig gehandelt, wenn er sich auf seinen Außenbeamten nach langjähriger Bewährung verlassen habe. Die Behörde habe sich nicht mit der an sich objektiv richtigen Feststellung begnügen dürfen, daß der Kahlschlag tatsächlich vorgenommen worden sei. Sie hätte vielmehr auch zu untersuchen gehabt, ob der Beschwerdeführer von überhaupt oder etwa nur darüber unterrichtet worden sei, daß nur die Schlägerung von Schadholz bestellt worden sei. Auch hätte festgestellt werden müssen, daß die Waldeigentümerin den Kahlschlag wegen finanzieller Bedrängnis bewußt durch konkrete Anweisungen an die Holzarbeiter herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer habe daher § 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975 nicht persönlich übertreten, er habe den Schlägerungsauftrag weder persönlich erhalten noch persönlich durchgeführt. Der Schuldspruch sei daher unzulässig gewesen, vielmehr hätte die belangte Behörde mit einer Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen gehabt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften werde darin erblickt, daß die belangte Behörde über die entscheidenden Umstände (mangelndes Auswahlverschulden des Beschwerdeführers seines Bevollmächtigten Berechtigung des Beschwerdeführers zu dieser Bevollmächtigung, unmittelbare Anweisungen der Waldeigentümerin zum Kahlschlag) keine Feststellungen getroffen habe und daher eine Sachverhaltsergänzung erforderlich sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da sich weder dem Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz noch deal angefochtenen Bescheid entnehmen läßt, welcher Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen zuzuordnen ist, wurde über den Beschwerdeführer entgegen § 16 VStG 1950 nur eine Geldstrafe verhängt, wodurch der Beschwerdeführer aber in seinen Rechten nicht verletzt wurde.
Die Beschwerde läßt unbestritten, daß die Schlägerung einen hiebsunreifen Hochwaldbestand betraf und als Kahlhieb zu werten ist, sodaß von einem objektiven Verstoß gegen das Verbot des § 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975 auszugehen ist. Der Beschwerdeführer meint allerdings, er sei von einer Verantwortlichkeit für diesen Gesetzesverstoß deshalb befreit, weil der seinem Unternehmen erteilte Auftrag nur die Schlägerung von Schadhölzern betroffen habe, und der Kahlschlag auf darüber hinausgehende, von der Waldeigentümerin den Holzarbeitern unmittelbar erteilte Aufträge zurückzuführen sei. Nach § 90 Abs. 2 Forstgesetz 1975 ist jedoch der Schlägerungsunternehmer nicht nur bei der Entgegennahme, sondern vor allem auch bei der Durchführung eines Auftrages für die Einhaltung der Bestimmungen über die Fällung und Bringung verantwortlich. Abgesehen davon ist dem in den Verwaltungsakten liegenden Schlägerungsübereinkommen vom 21. Oktober 1977 entgegen dem Beschwerdevorbringen überhaupt kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß sich die Schlägerung nur auf Schadhölzer beziehen sollte, weil dort nur ganz allgemein von einer Schlägerung von ca. 200 fm Nutzholz auf der die Rede ist. Schließlich ist zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers noch auszuführen, daß sich die belangte Behörde mit der Frage, ob und inwieweit allenfalls die Waldeigentümerin unmittelbare, vom Auftrag abweichende Anweisungen an die Holzarbeiter erteilt hat, im Ermittlungsverfahren und in seiner Beweiswürdigung mit dem weder aktenwidrigen noch den Denkgesetzen widersprechenden Ergebnis auseinandergesetzt hat, daß es zu solchen Anweisungen nicht gekommen ist. Der Sachverhalt ist daher ausreichend erhoben, weshalb der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt darin, daß der Beschwerdeführer von seiner Verantwortlichkeit für die Vorgänge bei der Schlägerung deshalb befreit sei, weil er sich für die Entgegennahme des Auftrages und seine Durchführung eines verläßlichen Angestellten bedient habe, der ihm jedoch erst nach dem Auftreten von Schwierigkeiten bei der Behörde von diesen Vorgängen Mitteilung gemacht habe, der Beschwerdeführer habe daher mit der Schlägerung persönlich nichts zu tun gehabt und komme demzufolge als persönlicher Täter einer Übertretung gegen § 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975, als welcher er im angefochtenen Bescheid bestraft worden sei, nicht in Frage.
Der hiezu in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Hinweis, § 90 Abs. 2 Forstgesetz 1975 schaffe die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestrafung des Schlägerungsunternehmers, wenn er schuldhaft die Bestimmun-gen über die Fällung verletze, entspricht dem Gesetz. Nach dieser Gesetzesstelle sind Schlägerungsunternehmer und Käufer von Holz auf dem Stock wie der Waldeigentümer für die Einhaltung der Bestimmungen über die Fällung und Bringung verantwortlich. Sie haben sich auch vor Beginn der Fällung zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen eine Fällungsbewilligung erteilt wurde, Schlägerungsunternehmer sind daher bei Nichteinhalten der allgemeinen Bestimmungen für Fällung und Bringung (hier des § 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975) bei Verschulden nach der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Strafsanktion (hier § 174 Abs. 1 lit. a Z. 28 Forstgesetz 1975) straffällig (vgl. Anm. 4 zu § 90 Forstgesetz 1975, S. 215 in der MGA 42, hgg. von Bobek-Plattner-Reindl).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß eine Person, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, zumindest Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn sie sich nicht davon überzeugt, daß ihr Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wurde. Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er es bei der Auswahl des von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufterksamkeit hat fehlen lassen (vgl. hg. Erkenntnisse vom 1. Dezember 1975, Slg. Nr. 8936/A, vom 18. November 1971, Slg. Nr. 8108/A, vom 20. Oktober 1970, Slg. Nr. 7890/A, vom 14. Dezember 1961, Slg. Nr. 5684/A, vom 11. Juni 1951, Slg. Nr. 2142/A, u. a.). Allerdings lag es im Beschwerdefall nicht am Beschwerdeführer nachzuweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, weil nach § 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975 der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört und demnach kein Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG 1950 vorliegt. Der Nachweis eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens des Beschwerdeführers in bezug auf seinen Angestellten oblag demnach der belangten Behörde. Da sich deren Ermittlungen und Feststellungen jedoch nicht auf die Frage der fachlichen Qualifikation und der bisher gezeigten Verläßlichkeit des erstreckten, reicht der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt für die Annahme eines Auswahlverschuldens des Beschwerdeführers bei der Anstellung und Beauftragung des nicht aus.
Die belangte Behörde konnte jedoch aus dem Ermittlungsergebnis mit Recht ableiten, daß der Beschwerdeführer als Schlägerungsunternehmer seiner Anleitungs- und Beaufsichtigungspflicht gegenüber sowie gegenüber der die Fällung tatsächlich vornehmenden Arbeitern nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Es muß auf Grund der im Wirtschaftsleben notwendigen Arbeitsteilung dem Unternehmer zwar zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von. der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt dann im Einzelfall davon ab, ob er Maßnahmen getroffen hat, die unter. vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Aufsichtsperson ist für sich allein noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers darzutun (vgl. dazu hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1979, 7.1. 1291/78, vom 9. Oktober 1979, 21. 2762/78, und vom 28. Oktober 1966, Zl. 811/66, zu deren näherer Begründung auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird).
Der Beschwerdeführer konnte sich daher seiner Verantwortlichkeit im Sinne des § 90 Abs. 2 Forstgesetz 1975 nicht dadurch entledigen, daß er an eine Vollmacht zur Entgegennahme von Schlägerungsaufträgen erteilte. Abgesehen davon, daß eine damit verbundene Überwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der forst-rechtlichen Bestimmungen auch dem Bevollmächtigten zur Kenntnis gelangt sein müßte - selbst gab demgegenüber als Zeuge an, daß er für das Unternehmen nicht einmal vertretungsbefugt sei - werde eine derartige Bevollmächtigung die Überwachungspflicht des Betriebsinhabers noch keinesfalls entbehrlich machen. Worin aber im Beschwerdefall eine Kontrolltätigkeit des Beschwerdeführers gegenüber bestanden haben sollte, ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschuldigten-vernehmung selbst zugestanden, sich um den Auftrag überhaupt nicht gekümmert zu haben und sich dessen bewußt zu sein, daß ihn dies nicht seiner Verantwortlichkeit enthebe. Noch in der Beschwerde führt er aus, er habe von dem Auftrag erst nach dem Auftreten behördlicher Schwierigkeiten erfahren. Wenn sich der Beschwerdeführer aber nicht einmal um einen eingegangenen Auftrag kümmerte und sich darüber auch nicht berichten ließ, dann konnte er naturgemäß auch dessen praktische Durchführung nicht überwachen.
Der Beschwerdeführer hat nicht dafür gesorgt, daß die in seinem Unternehmen zu beachtenden Vorschriften von den Beschäftigten auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden. Es ist daher seiner mangelnden Kontrolltätigkeit zuzuschreiben, daß ihm im Beschwerdefall eine Feststellung, ob der Schlägerungsauftrag einer behördlichen Bewilligung bedurfte und ob diese vorlag, ebensowenig möglich war wie eine Überprüfung dahin gehend, ob es sich um eine Fällung handeln könnte, die nach dem Forstgesetz nicht einmal mit behördlicher Genehmigung zulässig gewesen wäre.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz an den Bund gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am 22. September 1980