(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. durch Handlungen oder Unterlassungen einen Beitrag nach diesem Gesetz (Verbandsbeitrag, Tourismusbeitrag, Fondsbeitrag) hinterzieht oder verkürzt;
2. die Beitragserklärung gemäß § 40 Abs. 1 bzw § 43 Abs. 1 nicht abgibt.
(2) Auch der Versuch der Hinterziehung der Beiträge ist strafbar.
(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 strafbare Sachverhalt endet jeweils erst mit der vollständigen Entrichtung des Beitrags bzw der Abgabe der Beitragserklärung.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu ahnden:
1. im Fall der Hinterziehung mit Geldstrafe bis 10.000 €;
2. im Fall der Verkürzung mit Geldstrafe bis 2.000 €;
3. im Fall der Nichtabgabe einer Beitragserklärung mit Geldstrafe bis 500 €.
Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs. 2 VStG) kann bis zu einer Woche betragen.
(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel sich die Betriebsstätte befindet, für die der Beitrag nicht vollständig entrichtet bzw die Beitragserklärung nicht abgegeben worden ist.
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