B1231/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Verhängung von Verwaltungsstrafen gem. §27 Abs1
iVm §16 Abs1 VStG wegen Übertretung des §7 Abs1 ArbeitsruheG (Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Feiertag); der österr. Vorbehalt zu Art5 MRK deckt auch verwaltungsbehördliche Geldstrafen; der Vorbehalt umfaßt auch jene Gesetze, die nach Erklärung des Vorbehaltes erlassen wurden, aber keine nachträgliche Erweiterung jenes materiell-rechtlichen Bereiches bewirken, der durch die Abgabe des Vorbehaltes ausgeschlossen werden sollte; Strafbestimmung des ArbeitsruheG vom Vorbehalt zu Art5 MRK erfaßt; keine Bedenken gegen §27 Abs1 iVm §7; keine Verletzung im Eigentums- und Gleichheitsrecht